Antwort
Die von Ihnen beschriebene Situation einer notleidenden GmbH, bei der die Branche nicht angegeben ist, ist wegen der für die Geschäftsführer/innen im Raum stehenden Verpflichtungen zum Schutze der Gesellschaft und wegen der Verantwortung der Geschäftsführer/innen und der Gesellschafter/innen gegenüber den Gläubigern/innen der Gesellschaft sehr problematisch.
Es ist nicht möglich, eine abstrakte Antwort zu geben. Bei einer notleidenden GmbH sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in enger Absprache mit den Gesellschafterninnen und Gesellschaftern verpflichtet, mit dem Steuerberater bzw. der Steuerberaterin des Unternehmens ggfs. mehrmals pro Woche oder einmal pro Woche, je wie schwierig die Lage ist, zu prüfen und zu besprechen, ob eine Zahlungsunfähigkeit und/oder eine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt und ob Insolvenz angemeldet werden muss.
Die Thematik der Insolvenzverschleppung, der Gläubigerbenachteiligung und des Eingehungsbetrugs, wenn die Geschäftsführung einer GmbH, die schwer in der Krise ist, dies Geschäftspartnern/-innen und Kunden/-innen und weiteren Dritten im Rechtsverkehr verschweigt und diese anderen Teilnehmer/innen im Rechtsverkehr so Leistungen erbringen, obgleich die GmbH insolvenzbedroht ist und möglicherweise keine Gegenleistung erbringen kann, kennen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rentenalter, wie Sie mitteilen, sicherlich ebenso wie die vielen weiteren Pflichten, die GmbH-Geschäftsführerinnen oder GmbH-Geschäftsführer z.B. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (die keine Scheinselbständigen sein dürfen) etc. haben.
In einer solchen Krise des Unternehmens empfehle ich Ihnen und Ihren Mitgeschäftsführerninnen und Mitgeschäftsführern, neben der Beratung durch den Steuerberaterin oder die Steuerberater der GmbH sich anwaltlichen Rat durch eine Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht zu holen, damit Ihr Start-Up-Unternehmen individuell zur konkreten Situation wegen möglicher neuer Verträge zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und dem Unternehmen und zu sonstigen in Betracht kommenden Wegen aus der Krise beraten werden kann.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
Oktober 2023