Frage
Mir wurde, in einem Nebensatz, von der Agentur für Arbeit gesagt, dass ich meine Arbeitslosenversicherung auf Antrag nur zweimal nutzen kann. Ich bin dort seit 2004 versichert (mit Unterbrechungen wegen AL).
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Mir wurde, in einem Nebensatz, von der Agentur für Arbeit gesagt, dass ich meine Arbeitslosenversicherung auf Antrag nur zweimal nutzen kann. Ich bin dort seit 2004 versichert (mit Unterbrechungen wegen AL).
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (Arbeitslosenversicherung für Selbständige) ist in § 28a SGB geregelt.
Um Mitnahmeeffekte auszuschließen, sieht § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III einen Ausschlusstatbestand vor. Damit soll vermieden werden, dass Selbständige die Zeiten der Antragspflichtversicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden. Die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Antragspflichtversicherung zweimal unterbrochen wird und in den Unterbrechungszeiten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird. Der Ausschlusstatbestand greift allerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht.
Restansprüche auf das Arbeitslosengeld können entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 161 SGB III geltend gemacht werden. Einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind.
Bei weiteren Fragen können Sie sich telefonisch an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2020