Antwort
Wie Sie mitteilen, bleiben Sie bis Ende Februar 2023 in der Elternzeit in der bisherigen Angestelltentätigkeit. Sie wechseln dann zum 1. März 2023 in Teilzeit zu einem neuen Arbeitgeber, über den Sie dann kranken- und sozialversichert sein werden, wie Sie schreiben.
Wenn Sie ein Nebengewerbe im Bereich des Verkaufs von Dekorationsartikeln gründen wollen und sich zusätzlich mit Dienstleistungen im Bereich der virtuellen Assistenz freiberuflich selbständig machen wollen, dies parallel noch zur Elternzeit, und diese neuen Tätigkeiten später neben einer neuen Teilzeitstelle betreiben möchten, teilen Sie dies mit allen konkreten Einzelheiten dem aktuellen Elternzeitarbeitgeber und dem späteren Teilzeitarbeitgeber sowie der Krankenversicherung und den weiteren zuständigen Behörden mit.
Diese entscheiden dann, ob die neue Tätigkeit mit Ihrem Gewerbe und mit Ihrer Selbständigkeit den Bestimmungen des Nebengewerbes tatsächlich unterfallen oder ob ein klassisches Gewerbe als Hauptgewerbe vorliegt und/oder ob eine selbständige Tätigkeit mit der virtuellen Assistenz noch daneben ausgeübt werden würde. Je nachdem, wie sich die konkrete und individuelle Situation bei Ihnen anfangs und später darstellt, sind der jeweilige Arbeitgeber, die Krankenversicherung und die weiteren Behörden zu informieren, damit alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Wenn Sie mit einer Einstufung dann nicht einverstanden sein sollten, können Sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen. Für Beratungen im Vorfeld sind Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht und Sozialrecht hilfreiche Auskunftgeber, außerdem sollten Sie sich steuerlich beraten lassen, damit alles von Anfang richtig gehandhabt werden wird.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
Dezember 2023
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