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Selbständige Ehepartner gesetzlich und privat versichert: Kinder in Familienversicherung?

Frage

Mein Mann und ich eröffnen im Sommer eine Zahnarztpraxis. Mein Mann ist freiwillig gesetzlich versichert und will es auch bleiben, ich bin und bleibe privat versichert. Unsere Kinder sind über meinen Mann familienversichert. Kann diese Konstellation auch so bleiben, wenn wir selbständig sind? In unserem Gesellschaftervertrag ist vereinbart, dass 70 Prozent des Gewinns zu je 50 Prozent aufgeteilt werden, die restlichen 30 Prozent werden nach dem jeweiligen Umsatz aufgeteilt. Da mein Mann auf jeden Fall mehr Umsatz machen wird als ich, da ich aufgrund der Kinderbetreuung nicht voll einsatzfähig bin, wird er erwartungsgemäß immer einen höheren Gewinn erzielen als ich. Demnach sind doch die Voraussetzungen für die Familienversicherung für die Kinder erfüllt - oder nicht?

Antwort

Kinder von Eltern, die nicht beide gesetzlich krankenversichert sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Familienversicherung in der GKV ausgeschlossen. Gemäß § 10 Absatz 3 SGB V sind Kinder dann nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Demnach kommt die Ausschlussregelung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind. Gleichgestellt sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. § 33b Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I).

Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung setzt zum einen voraus, dass das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteils die JAE-Grenze überschreitet, er somit nicht mehr dem in der GKV versicherungspflichtigen Personenkreis angehört und sich gegen eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV entschieden hat. Zum anderen muss das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteils regelmäßig höher sein als das Einkommen des gesetzlich Versicherten.

Ob Ihrem Fall eine Familienversicherung der Kinder möglich ist, kann hier nicht rechtsverbindlich festgestellt werden. Falls Sie Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, bitte ich Sie, sich unmittelbar an Ihre Krankenkasse zu wenden, die nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 SGB I zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet ist. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und Unterlagen und trifft die erforderlichen Entscheidungen.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
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Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)

Stand:
März 2020

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