Antwort
Für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine Mitgliedschaft in der GKV beruht vielfach auf einer gesetzlich vorgesehenen Versicherungspflicht. Endet eine Versicherungspflicht, kann die Mitgliedschaft in der GKV als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt werden. Zur Versicherungspflicht in der GKV führt im Regelfall die Aufnahme einer Beschäftigung gegen Entgelt (mehr als 450 Euro mtl.) oder auch der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III.
Zum Schutz der Solidargemeinschaft wurde der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für über 55-Jährige jedoch beschränkt. Auch bei Eintreten einer Versicherungspflicht (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung) können über 55-Jährige nicht in die GKV zurückkehren, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert (Rahmenfrist) waren und zusätzlich in diesen fünf Jahren mindestens entweder
- zweieinhalb Jahre lang versicherungsfrei waren (z.B. Arbeitnehmer, welche mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen oder Beamte, die versicherungsfrei sind, weil sie einen Anspruch auf Beihilfe haben),
- auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit waren oder
- hauptberuflich selbständig tätig waren.
Bei weiterführenden Fragen können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 - 340606601 (Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Februar 2019
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