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Coach mit einem Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Ich habe mein Angestelltenverhältnis gekündigt und werde an November selbständig sein als Business-Trainerin / Coach. Dabei stellt sich die Problematik, dass ich zu Beginn meiner Selbständigkeit primär bei einem bzw. - wenn überhaupt - wenigen Auftraggebern tätig sein werde. Denn einen Kundenstamm muss ich mir erst einmal aufbauen. Ebenfalls werde ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber (Unternehmensberatung) noch als Selbständige tätig sein und hier z.B. zwei Tage die Woche arbeiten und entsprechend in Rechnung stellen. Das bedeutet, dass ich zu Beginn primär zwei Auftraggeber habe bzw. mit der Zeit und zwischendurch vielleicht nur noch einen. Natürlich möchte ich vermeiden in die Scheinselbständigkeit zu rutschen. Können Sie mir hier weiterhelfen, mit welchen Möglichkeiten ich die Scheinselbständigkeit vermeiden kann und ohne Probleme in die Selbständigkeit starten kann (wohlwissend begrenzte Auftraggeber zu Beginn zu haben)?

Antwort

Ob eine selbständige Tätigkeit oder eine „Scheinselbständigkeit“, in Wirklichkeit also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hängt nicht davon ab wie viele „Auftraggeber“ Sie haben. Vielmehr kommt es auf die konkreten Verhältnisse an, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird. Der Status der Selbständigkeit ist aber tatsächlich immer dann besonders kritisch zu hinterfragen, wenn man hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig ist, der zudem noch der ehemalige Arbeitgeber ist und für den Sie womöglich ähnliche Arbeiten verrichten wie zuvor als Angestellte. Zwar ist es grundsätzlich möglich, als freier Mitarbeiter auch nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, jedoch müssen hier die konkreten Verhältnisse beurteilt werden, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird. Hierbei kommt es zum Beispiel darauf an, ob und wie weit Sie noch in den Betriebsablauf eingegliedert sind und ob Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und Zeit besteht. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen oder ob ihnen diese von Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Auch das Recht, Eigenwerbung zu betreiben würde auf eine Selbständigkeit hindeuten.

„Vermeiden“ können Sie eine Scheinselbständigkeit also nur dann, wenn die genannten Merkmale einer Selbständigkeit auch tatsächlich vorliegen. Sofern Sie diesbezüglich Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Zu den näheren Informationen und zum Antragvordruck.

Aber auch wenn es sich hiernach zweifelsfrei um eine selbständige Tätigkeit handelt, wäre dennoch zu prüfen, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Grundsätzlich besteht diese für Selbständige zwar nicht; es gibt jedoch Ausnahmen, wonach bestimmte Berufsgruppen von Selbständigen kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Welche dies im Einzelnen sind, entnehmen Sie bitte dieser Broschüre.

Hiervon möchte ich zwei herausgreifen, die auf Sie zutreffen könnten:

So gehören unter anderem auch Selbständige dazu, die lehrende Tätigkeiten ausüben. Hierbei kann der Übergang von einer lehrenden zu einer beratenden Tätigkeit durchaus fließend sein. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. So verbirgt sich nicht selten auch hinter dem Begriff „Coaching“ eine Lehrtätigkeit. Trifft dies nicht zu, wäre darüber hinaus die Versicherungspflicht für Selbständige zu prüfen, die überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dies wäre dann der Fall, wenn mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten „Betriebseinnahmen“ allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber stammen.

Sofern als Selbständige mit einem Auftraggeber dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn, es wird entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen.

Ob und ggf. aufgrund welchen Sachverhalts die Versicherungspflicht eintritt, entscheidet Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger.

Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben oder Hilfe benötigen, können Sie gerne auch eine kostenlose Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Allgemeine Informationen

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
August 2019

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