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Customer Support Agent: angestellte oder selbständige Tätigkeit?

Frage

Ich habe eine Zusage eines niederländischen Unternehmens als „Customer Support Agent“ zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis würde ich als „Independent Contractor“ eingehen, also „Selbständiger Unternehmer“. Es handelt sich bei diesem Jobangebot um einen Remote-Job - also kann ich meinen Arbeitsplatz frei bestimmen. Ich selber lebe in Deutschland und würde auch hier arbeiten. Es wäre Arbeit in Vollzeit bei 40 Stunden und festen Arbeitstagen von jeweils 9 bis 18 Uhr bei 60 Minuten Pause. Software für den Informationsaustausch wird gestellt - eigentlich die ganze Infrastruktur. Die Vergütung wird als „Salary“ bezeichnet und ist ein fester Stundenlohn. Es müsste sich hierbei doch eher um ein normales Angestelltenverhältnis handeln oder irre ich mich?

Antwort

Ihre Bedenken sind durchaus berechtigt. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung oder die für die Geschäftsbeziehung gewählte Bezeichnung an. Ausschlaggebend ist vielmehr deren Ausgestaltung, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.

Kriterien zur Abgrenzung sind z.B. Vorgaben hinsichtlich Zeit, Art und Ort der Arbeitsausführung, d.h. eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei ist die freie Wahl des Arbeitsortes allein nicht ausreichend, um dies als selbständige Tätigkeit zu bewerten. Weitere Merkmale einer Selbständigkeit wären der Einsatz eigener Arbeitsmittel oder von Kapital, so dass auch ein wirtschaftliches Risiko getragen wird. Auch das Recht, Eigenwerbung zu betreiben, würde auf eine Selbständigkeit hindeuten.

Um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Scheinselbständigkeit“.

Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.

Im Falle einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland unterliegen Sie auch mit einem Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden dem deutschen Sozialversicherungsrecht, auch wenn dieser keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland betreibt. Ihr Arbeitgeber müsste Sie somit bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden.

Sofern jedoch im Ergebnis eine selbständige Tätigkeit vorliegt, würden Sie in der geschilderten Konstellation zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, sofern die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Der Betriebssitz des Auftraggebers ist hierbei nicht von Bedeutung. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen. können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Allgemeine Informationen.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
August 2019

Tipps der Redaktion:

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