Antwort
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, in Wirklichkeit also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, handelt, kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung oder die für die Geschäftsbeziehung gewählte Bezeichnung an. Ausschlaggebend ist vielmehr deren Ausgestaltung, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Kriterien zur Abgrenzung sind beispielsweise, ob und wie weit Sie in den Betriebsablauf eingegliedert sind und ob Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht zu Art, Zeit und Ort der Arbeitsverrichtung besteht. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen oder ob ihnen diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Ebenso spricht das Recht Eigenwerbung zu betreiben für eine Selbständigkeit. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.
Im Ergebnis können Sie eine Scheinselbständigkeit also nur dann vermeiden, wenn die Merkmale einer Selbständigkeit auch tatsächlich vorliegen. Sofern Sie diesbezüglich Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Zu den Antragsvordrucken.
Liegt hiernach eine abhängige Beschäftigung vor, unterliegen Sie auch mit einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dem deutschen Sozialversicherungsrecht, so lange Sie diese Tätigkeit in Deutschland ausüben. Ihr Arbeitgeber müsste Sie somit bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden.
Sofern jedoch im Ergebnis eine selbständige Tätigkeit vorliegt, würden Sie in der geschilderten Situation zunächst zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, so lange sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Der Betriebssitz des Auftraggebers ist auch hier nicht von Bedeutung.
Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle.
der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2019
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