Antwort
Bei der Statusfeststellung geht es darum zu prüfen, ob es sich bei einer vermeintlich freiberuflichen Tätigkeit tatsächlich um eine solche handelt oder ob eine so genannte Scheinselbständigkeit vorliegt, real also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Prüfung erfolgt völlig unabhängig von einem ggf. parallel dazu bestehenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn daraus bereits die höchst möglichen Beiträge entrichtet werden.
Sofern im Ergebnis aus mehreren Tätigkeiten eine Beitragspflicht besteht, wären die Beiträge dann jeweils anteilig dafür zu entrichten (in Summe ggf. bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze).
Merkmale, die bei dieser Prüfung für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wären z.B. ein Weisungsrecht Ihres Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung oder wenn Sie für diese Tätigkeit seine Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel nutzen. Ist dies nicht der Fall und sind Sie diesbezüglich frei in der Gestaltung, spricht dies zunächst einmal für eine Selbständigkeit. Ferner würde es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. wenn Sie eigenes Kapital und Betriebsmittel einsetzen oder wenn sie Eigenwerbung betreiben dürfen.
Bestehen hiernach noch Zweifel, empfehlen wir vor Aufnahme dieser, als „freiberuflich“ geplanten Tätigkeit, tatsächlich die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie sowie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber Rechtssicherheit darüber erhalten, ob hier ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht, aus dem ebenfalls Beiträge zu entrichten wären. Zu weiteren Informationen und Antragsvordruck.
Aber selbst wenn sich die freiberufliche Tätigkeit bestätigt, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind u.a. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten „Betriebseinnahmen“ allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dessen dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt dann die Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Weitere Informationen.
Die Prüfung, ob Versicherungspflicht als Selbständiger besteht, erfolgt durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2019
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