Navigation

Geschäftsführer einer Einzel-UG: scheinselbständig? Rentenversicherungspflichtig?

Frage

Kann der Geschäftsführer einer Einzel-UG scheinselbständig sein? Ist das Gehalt eines Geschäftsführers einer Einzel-UG rentenversicherungspflichtig? Kann der Geschäftsführer der Einzel-UG wegen seiner Tätigkeit, die er für die UG beim Kunden ausübt, scheinselbständig sein? Es geht hier um die persönliche Rundumdieuhr Assistenz für Behinderte, welche jeweils direkt für den behinderten Kunden erbracht und mit diesem abgerechnet wird. Es gibt mehrere Kunden. Eine eigene Webseite. Gut ausgearbeitete Honorarverträge. Leider konnte mir bislang niemand schlüssig diese Fragen beantworten. Es gibt folgendes Urteil, welches mich etwas stutzig gemacht hat, da viele der beschriebenen Dinge auch auf meinen beruflichen Alltag zutreffen. Nur das der beklagte Selbständige keine UG hat: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2018, L 4 R 3961/15-.

Antwort

Auftragnehmer sind nicht ausnahmslos natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person ist (z.B. eine Unternehmergesellschaft - UG).

Überwiegen allerdings im zu beurteilenden Auftragsverhältnis ausnahmsweise die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit einer entsprechenden Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit, kommt es auch bei Gründung einer Personengesellschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu keiner anderen Bewertung. Denn Arbeitnehmer kann - anders als beim Arbeitgeber - ausschließlich eine natürliche Person sein. Auch die Gründung einer Ein-Personen-UG kann in derartigen Fällen nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einer natürlichen Person führen.

Sofern also zwischen Ihnen und den verschiedenen Auftraggebern vergleichbare Verhältnisse bestehen, wie in dem von Ihnen genannten Urteil zwischen dem Kläger und dem Beigeordneten, läge tatsächlich eine „Scheinselbständigkeit“ vor. D.h. es würde real jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt.

Um Rechtssicherheit zu erhalten, besteht die Möglichkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Die Antragvordrucke finden Sie hier. Sie können den Antrag auch (papierlos) online stellen. Hierzu ein Hinweis: Die Rentenversicherung kann die Versicherungspflicht hierbei auch für die Vergangenheit feststellen und Beiträge rückwirkend für vier Jahre von dem für die Beitragszahlung haftenden Auftraggeber fordern.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben