Antwort
Auftragnehmer sind nicht ausnahmslos natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person ist (z.B. eine Unternehmergesellschaft - UG).
Überwiegen allerdings im zu beurteilenden Auftragsverhältnis ausnahmsweise die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit einer entsprechenden Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit, kommt es auch bei Gründung einer Personengesellschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu keiner anderen Bewertung. Denn Arbeitnehmer kann - anders als beim Arbeitgeber - ausschließlich eine natürliche Person sein. Auch die Gründung einer Ein-Personen-UG kann in derartigen Fällen nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einer natürlichen Person führen.
Sofern also zwischen Ihnen und den verschiedenen Auftraggebern vergleichbare Verhältnisse bestehen, wie in dem von Ihnen genannten Urteil zwischen dem Kläger und dem Beigeordneten, läge tatsächlich eine „Scheinselbständigkeit“ vor. D.h. es würde real jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt.
Um Rechtssicherheit zu erhalten, besteht die Möglichkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Die Antragvordrucke finden Sie hier. Sie können den Antrag auch (papierlos) online stellen. Hierzu ein Hinweis: Die Rentenversicherung kann die Versicherungspflicht hierbei auch für die Vergangenheit feststellen und Beiträge rückwirkend für vier Jahre von dem für die Beitragszahlung haftenden Auftraggeber fordern.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2019
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