Antwort
Zur Beantwortung der Frage „a“ ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine echte selbständige Tätigkeit oder um eine so genannte Scheinselbständigkeit handelt, d.h. ob real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Unternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Auch mit einem als Handelsvertretervertrag oder ähnlich bezeichneten Vertragsverhältnis kann dementsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Handelsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der handelsvertretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Beauftragten gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der selbständigen Stellung als Handelsvertreter verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos. Der Beauftragte ist (angestellter) Handlungsgehilfe, wenn er sich nach den Gesamtumständen in einer persönlichen (nicht nur wirtschaftlichen) Abhängigkeit zum Auftrag gebenden Unternehmer befindet.
Um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.
Weitere ausführliche Informationen zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie zur Statusfeststellung finden Sie in dieser Broschüre ab Ziffer 5.
Sofern nicht bereits mit der Statusfeststellung eine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter (auch) in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde - die Frage „b“ also schon beantwortet ist - wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn innerhalb des Vertrages mit dem Auftraggeber (wie zum Beispiel einem Finanzdienstleister) auch Produkte von Kooperationspartnern/Produktpartnern des Auftraggebers vermittelt werden. Der Selbständige ist somit nicht für den Kooperations- oder Produktpartner tätig. Besteht allerdings mit dem Kooperations- oder Produktpartner eine eigene Vereinbarung und gehört der Kooperations- oder Produktpartner nicht zu demselben Konzern, liegt eine Tätigkeit für einen weiteren Auftraggeber vor.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2019
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