Antwort
Eine Tätigkeit als Maklerin begründet allein nicht eine Selbständigkeit. Maßgeblich ist die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtbetrachtung, bei der festzustellen ist, ob der Einzelne in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch Arbeitnehmer ist.
Kriterien zur Abgrenzung sind z.B. Vorgaben hinsichtlich Zeit, Art und Ort der Arbeitsausführung, d.h. eine Eingliederung in den Betrieb oder die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Weitere Merkmale einer Selbständigkeit wären der Einsatz eigener Arbeitsmittel oder von Kapital, so dass auch ein wirtschaftliches Risiko getragen wird. Auch das Recht Eigenwerbung zu betreiben, würde auf eine Selbständigkeit hindeuten.
Um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden.
Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Scheinselbständigkeit".
Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.
Sofern im Ergebnis kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern eine selbständige Tätigkeit vorliegt, würden Sie in der geschilderten Konstellation grundsätzlich zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, sofern Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dass Sie zusätzlich bereits ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben, steht der Versicherungspflicht als Selbständige nicht entgegen.
Als Selbständige sind Sie im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen.
Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2019
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