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Online-Coaching: Rentenversicherungspflicht?

Frage

Es geht um eine selbständige Tätigkeit im Bereich Online-Coaching (Fitness-Coaching und Ernährungsberatung). Würde in diesem Fall auch eine Pflicht zur Rentenversicherung bestehen? Wenn ja, kann man sagen wie hoch diese Beiträge wären? Wie ist diese Tätigkeit einzuordnen, wenn man vorerst nur einen Auftraggeber hat (Scheinselbständigkeit)?

Antwort

Ob eine selbständige Tätigkeit oder eine „Scheinselbständigkeit“, in Wirklichkeit also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hängt nicht davon ab wie viele „Auftraggeber“ Sie haben. Vielmehr kommt es auf die konkreten Verhältnisse an, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird. Hierbei wäre zunächst zu hinterfragen, ob es sich bei dem Auftraggeber bereits um den Kunden, oder aber um ein Unternehmen, beispielsweise eine Fitnesskette handelt. Entscheidend wäre dann, in wie weit Sie frei in der Arbeitsgestaltung sind und in wie weit Sie an Vorgaben und Weisungen dieses Auftraggebers gebunden sind. Merkmale, die für eine echte Selbständigkeit sprechen, wären darüber hinaus der Einsatz eigener Arbeitsmittel und das Recht Eigenwerbung zu betreiben.

Sofern Sie diesbezüglich Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Zu näheren Informationen und dem Antragvordruck.

Aber auch wenn es sich zweifelsfrei um eine selbständige Tätigkeit handelt, wäre dennoch zu prüfen, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Grundsätzlich besteht diese für Selbständige zwar nicht, es gibt jedoch Ausnahmen, wonach bestimmte Berufsgruppen von Selbständigen kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Welche dies im Einzelnen sind, entnehmen Sie bitte dieser Broschüre.

Hiervon möchte ich zwei herausgreifen, die auf Sie zutreffen könnten:

So gehören unter anderem auch Selbständige dazu, die lehrende Tätigkeiten ausüben. Hierbei kann der Übergang von einer lehrenden zu einer beratenden Tätigkeit durchaus fließend sein. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. So verbirgt sich nicht selten auch hinter dem Begriff „Coaching“ eine Lehrtätigkeit. Sofern sowohl lehrende als auch beratende Inhalte vorhanden sind, wird es darauf ankommen, welches davon der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt oder aber ob es sich gar um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tätigkeiten handelt.

Trifft dies nicht zu, wäre darüber hinaus die Versicherungspflicht für Selbständige zu prüfen, die überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dies wäre dann der Fall, wenn mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten „Betriebseinnahmen“ allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber stammen. Sofern als Selbständige mit einem Auftraggeber dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn, es wird entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen.

Ob und ggf. aufgrund welchen Sachverhalts die Versicherungspflicht eintritt, entscheidet Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger.

Ausführliche Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der Pflichtbeitragszahlung (auch zur Höhe) finden Sie ebenfalls in der o.g. Broschüre ab Seite 24.

Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben oder Hilfe benötigen, können Sie gerne auch eine kostenlose Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
August 2019

Tipps der Redaktion:

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