Navigation

Schreibkraft im Homeoffice mit einem Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Meine Frage ist, ob ich mit einer freien Mitarbeit als medizinische Schreibkraft im Homeoffice legitim ein selbständiges Gewerbe habe. Ich hätte natürlich nur diesen einen „Auftraggeber“, würde aber nicht mehr als 15 Std./Woche arbeiten wollen/können, da mein Mann in Vollzeit arbeitet und wir drei Kinder und einige landwirtschaftliche Pflichten haben. Es wäre für mich sozusagen nur ein kleines, fachlich interessantes „Zubrot“, was zu meiner Grundausbildung gut passt. Ich persönlich wäre davon nicht „wirtschaftlich“ abhängig. Ich möchte aber keinen Fehler begehen, weshalb ich am Ende womöglich viel Geld irgendwo nachzahlen muss. Ich habe bereits in der Vergangenheit für ein anderes Unternehmen als freie Mitarbeiterin Gutachten (projektbezogen) geschrieben.

Antwort

Zu Ihrer Frage, ob es sich um eine „legitime Selbständigkeit“ handelt, wäre zunächst zu prüfen, ob hier tatsächlich eine selbständige Tätigkeit oder aber eine so genannte Scheinselbständigkeit, real also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Hierbei kommt es weniger auf die Ausgestaltung des Vertrages, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben.

Abgrenzungsmerkmale wären z.B., in wie weit ein Weisungsrecht Ihres Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung besteht oder ob eigene oder Räumlichkeiten und Arbeitsmittel des Auftraggebers genutzt werden. Sind Sie diesbezüglich frei in der Gestaltung, spricht dies zunächst einmal für eine Selbständigkeit. Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.Ä. vermeiden. Nähere Informationen und Antragvordruck.

Liegt eine selbständige Tätigkeit vor, ist jedoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind u.a. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese wesentliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber wäre dann gegeben, wenn mindestens fünf Sechstel der gesamten Einnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber stammen. Sofern Sie selbst noch Einkünfte aus weiteren selbständigen Tätigkeiten haben, wären sie bei dieser Prüfung einzubeziehen. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt. Sofern aufgrund dessen dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie gerne auch eine kostenlose Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben