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Selbständig mit einem Auftraggeber: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Nach der Beendigung meiner Freiberuflichkeit vor ein paar Jahren, habe ich jetzt die Chance für einen Reiseveranstalter mit Firmensitz in Asien selbständig tätig zu werden. Meine Aufgabe umfasst folgende Tätigkeiten: Übersetzungen, Marketing (Vermittlung und Aufbau der Reisen für den deutschsprachigen Markt), Reiseleitung, Service im Team während der Reisen (In-und Ausland). Da es mein einziger Auftraggeber ist - bin ich rentenversicherungspflichtig? Könnte mein Auftraggeber mich erstmal als 450 Euro Minijob anstellen? Kann das ein ausländischer Arbeitgeber? Was gilt es generell bei einem Arbeitgeber aus einem Nicht-EU-Land zu beachten?

Antwort

Selbständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, können versicherungspflichtig sein. Ob es sich hierbei tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eher um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, ist an Hand der konkreten Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung zu prüfen. Sofern Ihnen gegenüber ein gewisses Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und Zeit besteht, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch der Einsatz von Kapital oder Arbeitsmitteln, mit dem Sie ggf. ein wirtschaftliches Risiko tragen, kann bei der Beurteilung von Bedeutung sein.

Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, wird die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren) empfohlen. Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Im Falle einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland, unterliegen Sie auch mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Hong Kong dem deutschen Sozialversicherungsrecht, auch wenn dieser keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland betreibt. Ihr Arbeitgeber müsste Sie somit bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden. Gleiches gilt für eine geringfügige Beschäftigung, diese wäre bei der Minijobzentrale zu melden. Da mit China aktuell kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann es zudem zu einer Doppelversicherung kommen, falls auch in China Versicherungspflicht bestehen sollte.

Sofern sich hingegen die freiberufliche Tätigkeit in Deutschland bestätigt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören z.B. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Der Betriebssitz des Auftraggebers ist hierbei nicht von Bedeutung.

Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Bei einer erstmaligen Existenzgründung nach Vollendung des 58. Lebensjahres besteht eine unbefristete Befreiungsmöglichkeit. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt. Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Geschäftsbereich 0300; Rechts- und Fachfragen
Referat 0341; Versicherungs- und Beitragsrecht Selbständiger und freiwillig Versicherter sowie Auskunft und Beratung
Hausanschrift: Ruhrstraße 2, 1709 Berlin
Postanschrift: 10704 Berlin

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