Antwort
Bei drei gleichberechtigten Gesellschaftern, müssen die weiteren Gegebenheiten konkret geprüft werden, da allein aufgrund der im Gesellschaftervertrag festgelegten Anteile kein „maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft“ gegeben ist.
Neben den allgemeinen Abgrenzungskriterien einer abhängigen Beschäftigung zur Selbständigkeit, wie die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und Art der Verrichtung, ist z.B. das eventuell von Ihnen zu tragende unternehmerische Risiko von Bedeutung, indem Sie der Gesellschaft z.B. ein hohes Darlehen gewähren oder Betriebsmittel zur Verfügung stellen. Ferner wäre es von Bedeutung, wenn nur Sie über das erforderliche Know-how oder gar die Berechtigung verfügen, die für die Firma wesentlichen Tätigkeiten auszuüben.
Sofern Sie aber auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte eine „beherrschende Stellung“ ausschließen können, sollten tatsächlich keine Zweifel daran bestehen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Eine 100% ige und vor allem verbindliche Aussage kann jedoch nur im Rahmen einer Statusfeststellung (Clearingverfahren) getroffen werden, bei der die Situation individuell geprüft wird. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter www.deutsche-rentenversicherung.de
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2017
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