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Tätigkeit für einen Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Eine Bekannte aus Holland hofft, ihr Unternehmen nach Deutschland zu bringen und es als GmbH zu gründen. Sie will, dass ich ihr helfe, es einzurichten. Dazu gehören Hilfe bei der Rekrutierung, Standortsuche und Beratung zum deutschen Arbeitsrecht. Leider bin ich ziemlich verwirrt über das Arbeitsrecht, das für mich als Berater/Freiberufler gelten würde. Ich habe eine zweimonatige Ausbildung in Personalführung und -entwicklung, aber ich habe noch viel zu lernen. Kann ich ausschließlich für sie arbeiten, ohne die Gefahr der Scheinselbständigkeit? Wir haben keine Ahnung, wie lange das Projekt dauern wird, aber gibt es eine Begrenzung, wie lange ich an diesem Projekt ohne einen offiziellen Arbeitsvertrag arbeiten kann?

Antwort

Zunächst wäre zu prüfen, ob es sich bei Ihrer anfänglichen Hilfe um eine selbständige Tätigkeit oder um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Hierbei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.

Kriterien zur Abgrenzung sind z.B. Vorgaben hinsichtlich Zeit, Art und Ort der Arbeitsausführung, d.h. eine Eingliederung in den Betrieb oder die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Weitere Merkmale einer Selbständigkeit wären der Einsatz eigener Arbeitsmittel oder von Kapital, so dass auch ein wirtschaftliches Risiko getragen wird. Auch das Recht, Eigenwerbung zu betreiben, würde auf eine Selbständigkeit hindeuten.

Um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden.

Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Zu den Antragvordrucken zum Statusfeststellungsverfahren.

Im Falle einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland, unterliegen Sie auch mit einem Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden dem deutschen Sozialversicherungsrecht, auch wenn dieser noch keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland betreibt. Ihr Arbeitgeber müsste Sie somit bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden.

Sofern jedoch im Ergebnis eine selbständige Tätigkeit vorliegt, würden Sie in der geschilderten Konstellation grundsätzlich zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, sofern Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Der Betriebssitz des Auftraggebers ist hierbei nicht von Bedeutung. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber („projektbezogenen Tätigkeit“) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt und keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung besteht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2019

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