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Übersetzerin und Lektorin für einen Buchverlag tätig: Scheinselbständigkeit?

Frage

Ich beginne gerade mit meiner freiberuflichen Tätigkeit als Übersetzerin und Lektorin. Obwohl ich mich - mit entsprechenden Referenzen - bei ca. 15 Buchverlagen beworben habe, erhalte ich bislang Aufträge nur von einem Buchverlag, die sich dieses Jahr auf schätzungsweise 10.000-13.000 Euro belaufen könnten. Droht mir oder dem Verlag damit nun eine Anzeige wegen Scheinselbständigkeit?

Antwort

Grundsätzlich ist es möglich, auch als Selbständige nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Ob es sich hierbei tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eher um eine „Scheinselbständigkeit“, real also um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre an Hand der konkreten Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung zu prüfen. Sofern Ihnen gegenüber ein gewisses Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und -zeit besteht, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch der Einsatz von Kapital oder Arbeitsmitteln, mit dem Sie ggf. ein wirtschaftliches Risiko tragen, kann bei der Beurteilung von Bedeutung sein.

Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern es sich hiernach eindeutig um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören z.B. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Als Selbständige sind Sie dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen, was nach Ihrer Schilderung der Fall sein sollte. Sobald sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, würde hiernach keine Versicherungspflicht mehr bestehen.

Besteht zunächst aufgrund der Abhängigkeit von einem Auftraggeber dem Grunde nach Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt dann die Versicherungspflicht ein, es sei denn die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen oder aber Sie selbst beschäftigen im Rahmen dieser Tätigkeit einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 Euro.

Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und z.B. die Modalitäten der Beitragszahlung oder die Auswirkungen einer Befreiung - auch mit Blick auf ggf. bereits erworbene Ansprüche - erläutert werden. Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin. Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2017

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