Antwort
Wenn Sie und Ihr Team Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und damit in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert sind, haben Sie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse eine Mitwirkungspflicht.
Sie müssen der Krankenkasse melden, dass eine selbständige Tätigkeit gegründet wurde. Durch § 5 Abs. 5 SGB V wird geregelt, dass die Versicherungspflicht als Student nicht eintritt, wenn das Mitglied hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Über die Frage, ob der Tatbestand für eine studentische Pflichtversicherung im Einzelfall noch gegeben ist, hat die Krankenkasse eigenverantwortlich zu entscheiden.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung (030 340606601) des Bundesministeriums für Gesundheit wenden.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
September 2017
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