Antwort
Studenten können in Zeiten der Vorlesungen bis zu 20 Stunden selbständig tätig sein, ohne ihren Status als Student zu verlieren. In der vorlesungsfreien Zeit gibt es keine zeitliche Eingrenzung. Trotzdem gilt es, die eine oder andere Besonderheit in der Sozialversicherung zu beachten.
Sollten Sie momentan über die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert sein, so besteht hier eine klare Einkommensgrenze. Ihre monatlichen Einnahmen dürften dann für das Jahr 2019 die Summe von 445,00 Euro mtl. nicht überschreiten. Sollte dies so sein oder bereits die Altersgrenze für die Familienversicherung erreicht sein, kann die Versicherung im Rahmen der studentischen Pflichtversicherung fortgeführt werden. Für Studenten über 30 Jahre besteht im Regelfall die Möglichkeit, sich im Rahmen einer freiwilligen Versicherung abzusichern.
Bieten Sie Kurse und Workshops an, bei denen Sie lehrend tätig sind, sollten Sie sich im Rahmen der Existenzgründung an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Nach dem Sozialgesetzbuch VI lösen Personen, die lehrend tätig sind eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Dies gilt es für Ihren Einzelfall über den örtlichen Träger zu prüfen. Weiterführende Informationen zur Rentenversicherungspflicht bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tätigkeit. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Zusätzlich zu den bisherigen Informationen, möchte ich Ihnen einen Hinweis auf die Künstlersozialversicherung geben. Nach den gesetzlichen Grundlagen zum Künstlersozialversicherungsgesetz besteht eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung, wenn eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Diese Pflicht hat unter Umständen Vorteile, da die Beiträge nicht wie für Selbständige üblich alleine und anteilig mit der Versicherung getragen werden. Einen Kontakt sowie weiterführende Informationen bietet die Künstlersozialkasse.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2019
Tipps der Redaktion: