Antwort
Als Student sind Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach Ihrer Aussage, haben Sie sich wirksam von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und sind über Ihre Familie privat versichert mit Anspruch auf Beihilfe. Durch die Gründung und Betreibung einer Limited könnte sich an Ihrem versicherungsrechtlichen Status etwas ändern, wenn Sie fortan nicht mehr als Student, sondern als hauptberuflich Selbständiger anzusehen wären. Als solcher wären Sie nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV (§ 5 Abs. 5 SGB V). Es bestünde für Sie dann eine Pflicht zur Versicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Denn seit dem 1. Januar 2009 sind alle Einwohner Deutschlands verpflichtet, sich gesetzlich oder privat zu versichern.
In einem solchen Fall würde sich für Sie zum einen die Befreiung von der Versicherungspflicht erledigen. Sie sind dann grundsätzlich der PKV zuzuordnen. Das heißt auch, dass eine Versicherung in der GKV für Sie nur noch als freiwilliges Mitglied in Betracht käme. Als solches zahlen Sie in der Regel erheblich höhere Beiträge als ein Pflichtversicherter. Ob weiterhin eine private Krankenversicherung über Ihre Familie mit Anspruch auf Beihilfe möglich sein wird, können wir leider nicht beurteilen. Denn je nach konkreter Ausgestaltung Ihrer Selbständigkeit, insbesondere Ihres Einkommens, ist auch eine Änderung in Ihrem beihilferechtlichen Status denkbar. Denn als Kind sind Sie über Ihre beihilfeberechtigten Eltern nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der beihilfeberechtigte Elternteil für Sie Kindergeld bezieht. Ob dies weiterhin der Fall sein wird, wenn Sie selbständig tätig sind, vermögen wir nicht zu beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, dies mit der Beihilfestelle Ihres beihilfeberechtigten Elternteils zu klären.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht abschließend beurteilen können, ob in Ihrem Fall eine selbständige hauptberufliche Erwerbstätigkeit vorliegen wird. Hierfür fehlt es an dem vollständigen Sachverhalt. Gerne erläutern wir Ihnen jedoch, von welchen Voraussetzungen es abhängt, ob Sie weiterhin als Student oder als selbständig hauptberuflich Erwerbstätiger anzusehen sein werden und ob Sie mithin in der GKV versicherungspflichtig bleiben oder verpflichtet sind, sich in der PKV zu versichern.
- Eine selbständige Erwerbstätigkeit zeichnet sich vor allem durch folgende Kriterien aus:
- Sie tragen das eigene Unternehmerrisiko.
- Sie haben eine eigene Betriebsstätte.
- Sie können über die eigene Arbeitskraft selbst verfügen.
- Sie können die Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten.
- Die Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein, auch wenn tatsächlich kein Gewinn erwirtschaftet wird. Allein der Umstand, dass zum Beispiel aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten keine Gewinne erwirtschaftet werden, spricht nicht zwangsläufig gegen eine selbständige Tätigkeit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie bei einer Gesamtschau von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Unter Umständen können nach diesen Kriterien auch Studenten, die keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen, als hauptberuflich selbständig anzusehen sein.
Dabei kann sich an folgenden Annahmen orientiert werden:
- Von einer hauptberuflichen Selbständigkeit ist immer dann auszugehen, wenn der Erwerbstätige mehr als 30 Wochenstunden selbständig tätig ist. Auf das erzielte Einkommen kommt es dann nicht an.
- Wendet der Selbständige für deine selbständige Tätigkeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden auf, ist er in der Regel als hauptberuflich selbständig anzusehen, kann aber unter Umständen einen Gegenbeweis führen.
- Wenn der Selbständige weniger als 20 Wochenstunden selbständig arbeitet, wird zwar in der Regel davon ausgegangen, dass er nicht hauptberuflich selbständig ist. Allerdings gilt dies nicht, wenn er ein erhebliches Einkommen aus der Selbständigkeit bezieht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist beim Zeitaufwand auch der Einsatz für die Betriebsführung zu berücksichtigen. Darunter fallen die kaufmännische und organisatorische Betriebsführung, insbesondere die laufende Verwaltung, die Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen sowie Personaleinweisungen.
Wie Sie sehen, hängt die abschließende Beurteilung, ob bei Ihnen eine selbständige hauptberufliche Erwerbstätigkeit tatsächlich anzunehmen ist, von unterschiedlichen Faktoren ab, in die wir keinen Einblick haben. Wir empfehlen Ihnen, die konkreten Einzelumstände durch einen Versicherungsvermittler Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.
Quelle: Tina Paas
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
September 2017
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