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Architekt: in Teilzeit freiberuflich für Arbeitgeber arbeiten?

Frage

Ich möchte mich erkundigen, ob es zulässig ist in einer 50% Stelle als Arbeitnehmer eines Architekturbüros angestellt zu sein und darüber hinaus u.a. auch einzelne Projekte als Freiberufler auf eigene Rechnung von einem anderen Arbeitsort aus für das gleiche Büro durchzuführen? Davon ausgehend, dass ich als Freiberufler dann noch andere Auftraggeber habe, also nicht ausschließlich für den Teilzeitarbeitgeber tätig wäre. Können Sie mir hier Auskunft geben oder mir eine geeignete Stelle nennen?

Antwort

Die von Ihnen geschilderte Konstellation ist mit Blick auf die Problematik der sogenannten „Scheinselbständigkeit“ aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht äußerst kritisch zu sehen. In jedem Fall kann die Frage nicht allgemeingültig beantwortet werden und bedarf einer Beurteilung im Einzelfall.

Nach Ihrer Schilderung soll die gleiche oder eine offenbar ähnliche Tätigkeit teilweise im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt und parallel als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.

Bei der Prüfung, ob es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit handelt, kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung, sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung d.h. auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.

Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt z.B. eine Bindung an Zeit, Art und Ort der Arbeitsausführung, wobei nur eine räumliche Trennung allein nicht ausschlaggebend ist. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen. Andererseits ist die Rechtsfigur eines „Freien Mitarbeiters“ seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt.

Um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden.

Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Sofern Sie Hilfe benötigen oder weitere Fragen haben, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2017

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