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Beamter: nebenberufliches Kleingewerbe mit einem Auftraggeber?

Frage

Ich bin Beamter und möchte ein Kleingewerbe mit einem max. Jahresumsatz von 22.000 Euro anmelden. Ich habe einen Auftraggeber und würde Kfz für diesen überführen. Mein Auftraggeber befürchtet eine Scheinselbstständigkeit und hat mit seinem Steuerberater gesprochen, welcher vorschlägt das Formular V 0050 „Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber“ zu verwenden. Kommt das auch für das Kleingewerbe in Frage oder ist der Antrag für mich überflüssig?

Antwort

Da Sie konkret für einen Auftraggeber tätig sein wollen, wäre tatsächlich zunächst der Status der Selbständigkeit zu hinterfragen. Zwar ist es grundsätzlich möglich als freier Mitarbeiter für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig zu sein, jedoch müssen hier die konkreten Verhältnisse beurteilt werden, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Diese Prüfung zielt darauf ab zweifelsfrei festzustellen, ob es sich hierbei eventuell um eine so genannte Scheinselbständigkeit handelt, d.h. ob real doch eine abhängige Beschäftigung und somit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorliegt.

So wäre zum Beispiel zu prüfen, ob und in wie weit die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zur Arbeitszeit hat. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel, wie z.B. einen eigenen Autotransporter für die Tätigkeit einsetzen.

Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie unter: Deutsche Rentenversicherung: Formularpaket Statusfeststellung.

Sofern es sich danach zweifelsfrei um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie als Selbständiger kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Wie gesagt, es ist natürlich grundsätzlich möglich auch als Selbständiger nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, jedoch gehören gerade diese Selbständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen oder versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, zum Kreis dieser versicherungspflichtigen Selbständigen.

Eine Selbstständige oder ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin bzw. einen Auftraggeber bezieht.

Sofern hiernach dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann mit dem von Ihnen genannten Vordruck V0050 eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 538 Euro beträgt.

Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer diesbezüglichen Broschüre: Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt.

Ob es sinnvoll ist sich ggf. von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, kann nur unter Berücksichtigung ihrer Altersvorsorgesituation beurteilt werden. Sofern Sie nicht den höchst möglichen Pensionsanspruch erreichen werden, kann es durch aus sinnvoll sein, durch Beitragszahlungen einen zusätzlichen Rentenanspruch zu erwerben.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, können Sie sich auch direkt an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter Deutsche Rentenversicherung: Beratung & Kontakt.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: Deutsche Rentenversicherung: Möglichkeiten der Altersvorsorge

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Dezember 2020

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