Antwort
Wir können hier nur auf die Aspekte eingehen, die sich rentenrechtlich aus der Frage herleiten lassen, nicht hingegen zu den steuerrechtlichen Fragen.
Ob es sich hierbei tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eher um eine „Scheinselbständigkeit“, real also um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handeln wird, müsste an Hand der konkreten Ausgestaltung der beabsichtigten Geschäftsbeziehung geprüft werden. Sofern Sie das Coaching z.B. für einen Auftraggeber durchführen, hierbei ggf. von ihm bereitgestellte Arbeitsmittel nutzen oder er Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und -zeit hat, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin. Sofern dies nicht der Fall ist und Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einsetzen, spricht dies eher für eine selbständige Tätigkeit. Sowohl die vertragliche Ausgestaltung als auch die gewählte Form des Gewerbes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sind - wie gesagt - die tatsächlichen Verhältnisse unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Um hier die entsprechende Rechtssicherheit zu erhalten, können Sie eine Statusfeststellung (Clearingverfahren) durchführen. Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html
Sofern es sich hiernach eindeutig um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch selbständige Lehrende. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist in diesem Zusammenhang sehr weit auszulegen und beinhaltet nicht nur das klassische Unterrichten an Schulen oder Universitäten, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen und Fertigkeiten.
Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder aber die Tätigkeit als „kurzfristig“ anzusehen ist. Eine selbständige Tätigkeit ist dann kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird und der steuerrechtliche Gewinn 450 Euro im Monat übersteigt.
Die Versicherungspflicht tritt auch dann nicht ein, wenn Sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie auch eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin (Suche unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018
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