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Nebenberufliche Einkünfte gering: sozialversicherungspflichtig?

Frage

Ich bin Physiotherapeutin und möchte gern nebenberuflich Privatbehandlungen im Bereich der Physiotherapie durchführen. Aktuell arbeite ich als Physiotherapeutin in Teilzeit (20 Std.). Ich würde die Behandlung als Hausbesuch durchführen. Ich habe gelesen, dass wenn die Nebeneinkünfte unter 410 Euro pro Jahr bleibt, braucht man keine Anmeldung beim Finanzamt. Bin ich für meine Nebentätigkeit sozialversicherungspflichtig, auch wenn ich als angestellte schon Beiträge leiste? Welche weiteren Anmeldungen sind notwendig, um mein geplantes Vorhaben schnellstmöglich umzusetzen?

Antwort

Üben Sie neben einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, so ist es ratsam den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin darüber zu informieren und sich ggf. das Einverständnis schriftlich geben zu lassen, besonders wenn es sich um das gleiche oder ein ähnliches Tätigkeitsfeld handelt. Häufig lohnt sich vorab ein Blick in den Arbeitsvertrag.

Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist entweder beim Finanzamt (Freier Beruf) oder beim Gewerbeamt (Gewerbe) anzumelden. Bei einer selbständigen Tätigkeit wird davon ausgegangen, dass diese nicht nur einmalig sondern regelmäßig ausgeübt wird, auf eigene Verantwortung sowie eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Ob es sich in Ihrem Fall um eine selbständige freiberufliche Tätigkeit handelt, entscheidet das zuständige Finanzamt.

Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird im Einzelfall und anhand der tatsächlich vorliegenden Fakten prüfen, ob das Angestelltenverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung im Vordergrund steht. Dabei prüft die Kasse unter anderem den zeitlichen Umfang aber auch die Einnahmen aus dem jeweiligen Tätigkeitsfeld. Steht das Angestelltenverhältnis im Vordergrund, so erfolgt die Kranken - sowie Pflegeversicherung weiterhin über die Angestelltentätigkeit.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2017

Tipps der Redaktion:

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