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Nebentätigkeit: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge?

Frage

Ich bin hauptberuflich selbständig und freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nun beabsichtige ich, auf Honorarbasis eine Nebentätigkeit als Lektorin im Umfang von 10 Wochenstunden aufzunehmen. Da es für die Nebentätigkeit nur einen einzigen Auftraggeber gibt und das monatliche Honorar über 450 Euro liegt, wird die Nebentätigkeit wohl als "Scheinselbständigkeit" zu werten sein, so dass Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Nun meine Frage: Fallen für die Nebentätigkeit auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an?

Antwort

Solange die hauptberufliche selbständige Tätigkeit Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überwiegend bestimmt, blieben Sie im Status der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.

Die Beitragsbemessung erfolgt bei Selbständigen unter Berücksichtigung aller Einnahmen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (§ 240 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V in Verbindung mit den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Beiträge für freiwillig Versicherte, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, werden ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 1.038,33 Euro monatlich berechnet. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig. Die Obergrenze für die beitragspflichtigen Einnahmen ist die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.537,50 Euro monatlich (54.450,00 Euro jährlich in 2019).

Sie sollten Ihre Krankenkasse über die Aufnahme der Nebentätigkeit informieren, um Ihrer Mitwirkungspflicht gerecht zu werden.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
September 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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