Antwort
Solange die hauptberufliche selbständige Tätigkeit Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überwiegend bestimmt, blieben Sie im Status der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.
Die Beitragsbemessung erfolgt bei Selbständigen unter Berücksichtigung aller Einnahmen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (§ 240 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V in Verbindung mit den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Beiträge für freiwillig Versicherte, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, werden ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 1.038,33 Euro monatlich berechnet. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig. Die Obergrenze für die beitragspflichtigen Einnahmen ist die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.537,50 Euro monatlich (54.450,00 Euro jährlich in 2019).
Sie sollten Ihre Krankenkasse über die Aufnahme der Nebentätigkeit informieren, um Ihrer Mitwirkungspflicht gerecht zu werden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
September 2019
Tipps der Redaktion: