Antwort
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbstständige Nebentätigkeiten beim Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse wäre unter Umständen gegeben, wenn Sie zu einem Konkurrenzunternehmen gehen, selbst eines gründen, sich Ihre Tätigkeiten zeitlich überschneiden oder wenn Sie für jedes Arbeitsverhältnis die Anforderungen auf Grund der hohen Belastung nicht mehr erfüllen können, wie im Vertrag vereinbart.
Zur Frage der Sozialversicherungspflicht ist auszuführen, dass seit dem Mindestlohngesetz eine Vergütung von mindestens 8,84 Euro/Stunde vorgeschrieben ist, wenn keine Regelung durch einen Tarifvertrag oder eine branchenorientierte Mindestlohnverordnung besteht. Daher gehe ich davon aus, dass bei einem Stundenumfang von 15 Stunden/Woche und 20 Stunden/Woche, jede Tätigkeit für sich sozialversicherungspflichtig ist.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsrecht: 030 221 911 004
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2018
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