Antwort
Ihr Problem erscheint mir hier etwas komplexer. Offensichtlich hat der Arbeitgeber Angst, dass die freiberufliche Dozententätigkeit als Arbeitsverhältnis eingestuft werden könnte, d.h. eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
Dann gilt folgendes: Neben einer Hauptbeschäftigung kann zwar jeder zusätzlich einen 450-Euro-Minijob ausüben - jedoch nicht beim selben Arbeitgeber.
Da bei dem von Ihnen geschuldet Fall der Arbeitgeber ein und dieselbe juristische Person ist, liegt in dem von Ihnen geschildertem Fall ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Dass Sie zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, ist nicht relevant. Rechtlich gesehen haben Sie einen Arbeitgeber, der Ihnen einen Gesamtverdienst für Ihre Tätigkeiten zahlt. Der Job in der kann also nicht gesondert auf Minijob-Basis abgerechnet werden.
Sollte jedoch Ihre freiberufliche Dozententätigkeit schon im Wege der Statusanfrage als solche von der Rentenversicherung geklärt worden sein, steht beiden Beschäftigungsformen nichts im Wege, da Sie nur einmal abhängig beschäftigt sind (Minijob).
Mit anderen Worten - wenn Ihr Status in Ihrer Hauptbeschäftigung sicher geklärt ist, dann stellt sich die Frage von zwei Beschäftigungsverhältnissen gar nicht mehr, da Ihr Haupterwerb eine freiberufliche Tätigkeit ist.
Ob für Sie eine Statusfeststellung bei der Rentenversicherung für Ihre Hauptbeschäftigung allerdings der richtige Weg ist, vermag ich anhand der mir vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Es könnte sein, dass Sie hier „schlafende Hunde“ wecken.
Fazit: Wenn Ihre freiberufliche Tätigkeit geklärt ist, gibt es nur ein Beschäftigungsverhältnis und Ihre Frage stellt sich eigentlich gar nicht.
Ist Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht geklärt, könnten Sie scheinselbständig tätig sein und dann wären beide Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander auch nicht möglich.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Mai 2018
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