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Mithelfender Ehepartner: Als Minijobber anmelden?

Frage

Muss bei der Neugründung eines Pizza-Lieferservice der Ehepartner, der mithilft - aber nicht Inhaber ist, zwangsläufig ggf. auch nur als Mini-Job angemeldet werden?

Antwort

In zahlreichen Familienbetrieben ist es üblich, dass nahe Verwandte tätig sind. Sie haben einen Arbeitsvertrag und werden statusrechtlich wie alle anderen Angestellten der Firma behandelt, bekommen ein Gehalt und es werden Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt.

Unter Umständen nehmen mithelfende Familienangehörige jedoch einen Sonderstatus ein und sind dann keine Beschäftigten i. S. des § 7 SGB IV. Vielmehr werden diese Personen als Mitunternehmerin oder Mitunternehmer oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter auf familienrechtlicher Basis behandelt. Bei familienhafter Mitarbeit besteht generell keine Sozialversicherungspflicht.

Kennzeichnend für eine familienhafte Mitarbeit ist, dass Leistung und Gegenleistung in keinem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Bezahlung kann also deutlich höher oder auch deutlich niedriger ausfallen als sonst für eine vergleichbare Tätigkeit üblich. Ein weiteres wichtiges Kriterium der familienhaften Mitarbeit besteht darin, dass die Tätigkeit unregelmäßig ausgeführt wird.

Um zu klären, ob es sich in Ihrem Fall um eine familienhafte Mitarbeit handelt, sollten Sie die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund als zuständige Stelle zur Statusfeststellung kontaktieren.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 60 28 00 28

Stand:
Juli 2020

Tipps der Redaktion:

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