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17.09.2014 -

Arbeitsverhältnisse

Einleitung

Ob Minijobber oder Vollzeit-Arbeitskräfte: Als Arbeitgeber stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um Mitarbeiter zu beschäftigen.

Bitte beachten Sie, dass Sie unabhängig von der Art des jeweiligen Arbeitsverhältnisses, zunächst eine Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Minijobs

Minijobber erhalten ein regelmäßiges Arbeitsentgelt, das monatlich 450 Euro nicht überschreitet. Als Arbeitgeber melden Sie Ihre(n) Minijobber bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See und bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) an. Außerdem entrichten Sie monatlich eine Pauschale (u.a. zur Renten- und Krankenversicherung) an die Minijob-Zentrale.

Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 Euro brutto je Stunde (2022). Zum 1. Juli 2022 erhöht er sich auf 10,45 Euro, zum 1. Oktober 2022 dann auf 12 Euro. Laut § 17 Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber von Minijobbern verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Weitere Informationen dazu sowie ein Muster-Formblatt bietet die Minijob-Zentrale an.

Kurzfristige Beschäftigung

Wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzen, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder auch kurzfristigen Minijob. Sie ist weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Je nach Vereinbarung muss der Arbeitsgeber eine pauschale Lohnsteuer abführen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.

Beschäftigung im Übergangsbereich

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich beträgt das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und maximal 1.300 Euro. Während Arbeitnehmer in der Gleitzone einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zahlen, trägt der Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil. Weitere Informationen dazu bietet die Minijob-Zentrale.

Teilzeitarbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern (Voll- oder Teilzeit-, aber ohne Auszubildende) Anspruch auf Teilzeitarbeit. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate. Ausnahmen bei Beeinträchtigungen des Betriebs, unverhältnismäßigen Kosten. Nähere Informationen zu den verschiedenen Regelungen finden Sie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie in der BMAS-Broschüre „Teilzeit – alles, was recht ist“.

„Brückenteilzeit"

In Betrieben mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern, besteht ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit („Brückenteilzeit"). Der Anspruch gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Sie können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringern. Der Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen stehen. Nähere Informationen finden Sie in § 9a TzBfG sowie auf der Webseite des BMAS.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Arbeitsvertrag auch für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Nähere Informationen zu den verschiedenen Regelungen finden Sie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie in der BMAS-Broschüre „Teilzeit – alles, was recht ist“.

Leih- bzw. Zeitarbeitsverhältnis

Leiharbeitskräfte werden über Zeitarbeitsfirmen vermittelt. Lassen Sie sich dazu von Ihrer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer beraten. Die rechtliche Grundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Vollzeitarbeitsverhältnis

Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und beinhaltet die gesamte Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Vorsicht Scheinselbständigkeit

Wenn Sie Aufgaben an einen sog. „freien“ Mitarbeiter vergeben, sollten Sie sicherstellen, dass dieser im unternehmerischen Sinne tatsächlich selbständig ist. Liegt dagegen eine Scheinselbständigkeit vor, laufen Sie Gefahr, dass Sie (rückwirkend) gemeinsam mit Ihrem „freien“ Mitarbeiter Beiträge an die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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