Antwort
Nach Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie von Ihrer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus Ingenieurleistungen im Bausektor erbringen wollen, für die Sie dann auch Rechnungen lautend auf die Gesellschaft stellen werden. Mithin planen Sie also nicht nur eine Minimal-GbR wie beispielsweise eine Lottogemeinschaft, sondern eine normale Freiberufler-Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Hierfür gilt folgendes: Im auch mündlich zu schließenden Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss ein Sitz für die Gesellschaft festgelegt werden. Dies ist auch für die Mitteilung an das zuständige Finanzamt wichtig. Am Sitz der Gesellschaft, an dem auch die Verwaltung der Gesellschaft stattfindet, muss ein Schild für die GbR angebracht sein und es müssen eine Klingelmöglichkeit und ein Briefkasten vorhanden sein. Der Sitz kann dabei auch an einer zusätzlich privat genutzten Wohnadresse sein. Neben dem Hauptsitz der Gesellschaft kann es eine Niederlassung der Gesellschaft geben. Ein Postfach genügt nicht. Eine Handynummer ist ausreichend, wenn Sie als Gesellschafter unter dem Handynummeranschluss gut erreichbar sind. Zum üblichen Standard gehört heutzutage auch noch die Erreichbarkeit per Fax und Mail, dies ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Als zwei Ingenieure könnten Sie auch eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gründen und im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Der Vorteil besteht u.a. darin, dass die Gesellschaft Vertragspartnerin der Auftraggeber wird und für die Arbeitsergebnisse haftet. Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haftet nicht nur die Gesellschaft, sondern es haften auch Sie beide als Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen. Als erste Information dazu können Sie den Text des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe lesen oder Sie lassen sich von einem Notar oder einer Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten.
Folgenden Punkt gebe ich noch zu bedenken: Wenn Sie und Ihr Berufskollege derzeit Angestellte sind, wie Sie schreiben, ist es wichtig prüfen zu lassen, ob Sie nicht ein Wettbewerbsverbot mit der Nebentätigkeit verletzen würden und/oder für die neue Nebentätigkeit vom Arbeitgeber vorab die Erlaubnis einholen müssen. Dazu ist bei solchen Konstellationen meist eine Rechtsberatung einer Anwaltskanzlei konkret zur individuellen Sach- und Rechtslage hilfreich.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
November 2016
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