Antwort
Da Sie selbst ein Geschäftsmodell neu anbieten werden, bei dem Sie technische Geräte Ihren Kunden mietweise zur Verfügung stellen möchten, können Sie frei entscheiden, was die Konditionen sein werden und ob diese weitgehend dem klassischen Mietvertrag, der in den §§ 535 ff BGB geregelt ist, entsprechen, oder davon abweichen. Der Begriff des Operate Leasing, teilweise auch bezeichnet als Operative Leasing, ist im deutschen Recht nicht explizit geregelt, daher gibt es in der Praxis die unterschiedlichsten Ausgestaltungen.
Wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mit der Vermietung oder dem operativen Leasinggeschäft starten möchte, gibt es unterschiedliche Arten von Geschäftsmodellen:
Möglichkeit 1 ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer auf eigene Kosten universal nutzbare Geräte anschafft, die er dann vermieten möchte und diese zur Miete anbietet. Das kann dann sehr gut mit dem Mietrecht gemäß der §§ 535 ff BGB geregelt werden. Dabei liegen die Pflicht zu Versicherung, Wartung, Gewährleistung und Instandsetzung bei Störungen etc. im Regelfall bei Vermieterin und Vermieter. Die Mietdauer kann sehr kurz sein, ggfs. nur Stunden.
Möglichkeit 2 ist, dass man Kundinnen und Kunden anbietet, ein von ihnen gewünschtes, aber grundsätzlich weiterverkaufbares Gerät bei einer Herstellerin oder einem Hersteller aussuchen. Dieses Gerät erwirbt dann die Unternehmerin/Leasinggeberin bzw. der Unternehmer/Leasinggeber als Eigentümerin bzw. als Eigentümer und vermietet es quasi im Rahmen eines Leasingvertrags der Kundin und dem Kunden. Beim klassischen Leasing ist es üblich, dass eine Grundlaufzeit von meist mindestens einem Jahr oder mehreren Jahren vereinbart wird, in dem die Leasinghehmerin und der der Leasingnehmer nicht ordentlich kündigen kann. Leasingnehmerin und Leasingnehmer, also Kundin und Kunde, tragen stets die Versicherungskosten und Kosten für Wartung, Inspektion, Reparaturen, Schäden beim Ausfall des Produktes etc..
Möglichkeit 3 ist eine Mischform, die dann in der Praxis oft als Operate Leasing, teilweise auch bezeichnet als Operative Leasing, bezeichnet wird. Hierbei kann die Leasinggeberin und der Leasinggeber frei entscheiden, welche Vertragslaufzeiten und welche Konditionen gelten sollen, ob es eine Mindestleasingzeit geben soll, ob sie oder die Kundin und der Kunde die typischen Vermieterverpflichtungen wie Bezahlen der Versicherungskosten, die Kosten für Wartung, Inspektion, Reparaturen, Schäden beim Ausfall des Produktes etc. tragen soll und was sonst noch gelten soll. Es liegt dann ein atypisches Mietverhältnis vor.
Soweit Produkte nur kurzzeitig, ggfs. stunden-, tages- oder wochenweise vermietet werden sollen, wird in der Praxis vielfach ein klassischer Mietvertrag mit Vermietungsbedingungen als AGB verwendet, da der Abschluss eines Leasingvertrages aufgrund des atypischen Charakters mit Abweichungen vom klassischen Mietvertrag komplexer ist und auch sicher gestellt werden muss, dass ein angemessenes Gleichgewicht in den gewünschten Regelungen enthalten ist und die Leasingnehmerin und der Leasingnehmer nicht durch gegebenenfalls intransparente oder überraschende Klauseln benachteiligt ist. Solche Klauseln könnten dann auch unwirksam sein.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich zu Ihrer geplanten Geschäftsidee und deren Einzelheiten in einer Rechtsanwaltskanzlei individuell beraten zu lassen, welche Vertragskonstruktionen für Ihr geplantes Konzept derzeit marktüblich sind und daher von den Kundinnen und Kunden gerne angenommen werden und mit der Kanzlei zu besprechen, was Sie rechtlich gut absichert und welche Gestaltung im Detail für Sie auch steuerlich vorteilhaft ist. Diese Kanzlei kann für Sie dann auch die Mietbedingungen bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Operative Leasings rechtssicher gestalten.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
November 2021
Tipps der Redaktion: