Antwort
Wie Sie mitteilen, gibt es bereits eine von Ihrem Bekannten gegründete GmbH, die erfolgreich das Geschäftsfeld eines Webshops mit dem Verkauf von Produkten an Endverbraucherinnen und an Endverbraucher betreibt. Sie schreiben weiter, dass Ihr Bekannter mit seiner GmbH nun auf Sie zugekommen sei und Sie beide gemeinsam überlegt haben, dass Sie mittels nebenberuflicher Tätigkeit für die GmbH Ihres Bekannten unternehmerische Kunden suchen und an seine GmbH vermitteln könnten, so dass der Webshop Ihres Bekannten in der Rechtsform einer GmbH seine Produkte somit - ggfs. verstärkt - an unternehmerische Kunden verkaufen wird. Sie überlegen, ob Sie lediglich als „Vermittler mit wenig Haftung“ tätig werden wollen oder wie Sie sonst, ohne sofort GmbH-Anteile zu erwerben, am Erfolg des Unternehmenskundengeschäftes beteiligt sein könnten.
Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von den Voraussetzungen und den Konsequenzen her zu prüfen sind, damit eine gut geeignete Rechtsform gefunden wird. Dabei kommt es u.a. darauf an, wie hilfreich Ihre Vermittlungstätigkeit sein würde, ob diese nur von Ihnen wegen spezieller Kontakte ausgeübt werden kann oder auch von anderen Vermittlern, wozu Ihr Bekannter mit seiner GmbH bereit ist, an welcher möglicherweise auch noch mehr Gesellschafterinnen und Gesellschafter als er selbst beteiligt sind, die mitentscheiden, und wie schnell die ersten Kontaktanbahnungen durch Sie mit unternehmerischen Kundinnen und Kunden dann eine Eigendynamik zur Folge hätten, der zufolge auch unternehmerische Kundinnen und Kunden dann direkt von sich aus auf die GmbH zukommen. Wichtig wäre weiter, ob die GmbH teure Investitionen haben wird, um das Geschäftsfeld auf unternehmerische Kunden zu erweitern wie z.B. eine bessere und professionellere Webseite, aufwändigere Produkte, mehr qualifiziertes Personal, neue Allgemeine Geschäftsbedingungen, da gegenüber unternehmerischen Kundinnen und Kunden andere Regelungen vereinbart werden können als bei Verbraucherinnen und Verbrauchern u.v.m.
Im Ergebnis ist es darüber hinaus eine Frage des Verhandelns, ob und in welcher rechtlichen Gestaltung und mit welcher Beteiligungshöhe Sie an den von Ihnen vermittelten Geschäften mit unternehmerischen Kunden profitieren würden. Auch als Handelsvertreter kann man mittels professioneller Vereinbarungen sehr viel verdienen, nicht nur für unmittelbar zustande gebrachte Geschäfte mit einer quotenmäßigen Beteiligung am Nettoumsatz, sondern auch für Folgegeschäfte, je wie die Vertriebs- und Provisionsvereinbarungen getroffen werden. Vereinbart werden kann auch eine zusätzliche jährliche Bonuszahlung an Sie als Handelsvertreter, bei der die Bemessungsgrundlage für die Bonuszahlung der am Jahresende ermittelte Nettojahresumsatz in dem neuen Geschäftsfeld mit den unternehmerischen Kundinnen und Kunden ist.
Die Annahme, dass man als Handelsvertreterin und als Handelsvertreter nur geringe Haftungsrisiken hat, trifft übrigens nicht zu. Auch eine Handelsvertreterin oder ein Handelsvertreter kann erhebliche Haftungsrisiken haben, wobei es auf die Branche ankommt, die Gefährlichkeit der Produkte, den Umfang der Beratung zu den Produkten, die die Handelsvertreterin oder der Handelsvertreter beim Absatzvorgang leistet u.v.m. Eine den Gesamtumständen angemessene Berufshaftpflichtversicherung ist daher auf jeden Fall zu empfehlen.
Ansonsten könnte auch für das Geschäft mit den unternehmerischen Kunden von Ihrem Bekannten mit Ihnen zusammen eine separate Gesellschaft gegründet werden, bei der Sie beide zu von Ihnen zu vereinbarenden Quoten Gesellschaftsanteile erwerben und in der gleichen Quote am Gewinn und Verlust beteiligt wären. Wenn kein hohes Geschäftskapital am Anfang zur Verfügung steht, können Sie eine „Mini-GmbH“, rechtlich korrekt bezeichnet als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), mit Ihrem Bekannten oder mit seiner GmbH gründen. Bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann das Geschäftskapital der Höhe nach frei zwischen 1,00 Euro bis 24.999,00 Euro gewählt werden. Vorteil wäre, wenn Sie dann ggfs. sogar gleich oder längerfristig als Geschäftsführer mitarbeiten würden, dass Sie dann alle Geschäfte mitgestalten können und über die Anteile an der Gesellschaft an allen Gewinnen und Verlusten partizipieren.
Möglich wäre auch eine notarielle Beurkundung eines optionalen Eintrittsrechts von Ihnen in die bestehende GmbH Ihres Bekannten, wenn dieser und die gegebenenfalls weiteren Gesellschafter damit einverstanden ist bzw. alle es sind. Dabei können die Konditionen schon vorab ausgehandelt und notariell festgelegt werden. Bei Ihrem Eintritt kann dann eine Kapitalerhöhung erfolgen oder Sie erwerben Anteile von dem bisherigen Gesellschafterkreis.
Am besten lassen Sie sich von einer auf Handels- und Gesellschaftsrecht und auf Steuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei zu Ihrer individuellen Situation (Haupterwerb derzeit in anderer Form etc., wie Sie schreiben) beraten, damit die für Sie am besten geeignete Gestaltung gefunden werden kann und diese dann mit Ihrem Bekannten und seiner GmbH verhandelt werden kann. Bei den Verhandlungen und beim Aufsetzen der passenden juristischen Verträge kann diese Kanzlei Sie dann professionell begleiten und für Sie Ihre Interessen erfolgreich durchsetzen.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
August 2020
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