Antwort
Grundsätzlich ist Konzernrecht eine rechtlich und steuerlich sehr komplexe und anspruchsvolle Materie. Deswegen sollte auch immer in jedem Einzelfall geprüft werden, ob bei drei Kooperationspartnern mit Einzel-Start-Ups aus unterschiedlichen Branchen eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung sinnvoll ist und wenn ja, welche gesellschaftsrechtliche Struktur für eine solche Gruppe von Kooperationspartnern aus verschiedenen Branchen und getrennten, startenden (Einzel-)Unternehmen rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich die beste Gestaltung ist.
Um Ihre erste Frage zu beantworten: Man kann drei Einzelunternehmen gründen, eines für jeden Start-Up-Gründer, und dann jedes Einzelunternehmen ggfs. später in eine UG (haftungsbeschränkt) umwandeln bzw. dann jeweils eine UG (haftungsbeschränkt) gründen und jeweils das Einzelunternehmen in die betreffende UG (haftungsbeschränkt) einbringen.
Die Geschäftsanteile einer neu zu gründenden „Holding“ können von den drei Einzel-UGs (haftungsbeschränkt) gehalten werden. Die Auswirkungen, die damit bezweckt werden, müssten im Gesellschaftsvertrag der „Holding“ und in vertraglichen Vereinbarungen der „Holding“ mit den Einzel-UGs (haftungsbeschränkt) geregelt werden.
Um Ihre zweite Frage zu beantworten: Die Gesellchafterinnen und Gesellschafter entscheiden, welche Art von „Holding“ in welcher Rechtsform etabliert werden soll und das wird im Gesellschaftsvertrag der „Holding“ und in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Einzel-UGs (haftungsbeschränkt) und der „Holding“ geregelt. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann drei UGs (haftungsbeschränkt) als Gesellschafter haben.
Wenn Sie eine Gestaltung in der Praxis wählen wollen, wie Sie schreiben, bei der das operative Geschäft von den Einzel-UGs (haftungsbeschränkt) geführt wird, aber die Kommunikation aufgrund von Synergieeffekten mit den Kunden über die „Holding“ stattfinden soll, scheint mir das ein Widerspruch zu sein. Entweder die Einzel-UGs treten im Rechtsverkehr auf und bieten ihre Waren und/oder Dienstleistungen an oder die Holding-Gesellschaft tut dies. Wichtig ist, dass keine Verwirrung im Rechtsverkehr erzeugt wird, denn sonst kann es dazu kommen, dass bei Schadens- und Haftungsfällen von den betroffenen Kunden oder Geschädigten sowohl die betreffende Einzel-UG (haftungsbeschränkt) als auch die „Holding“ in Anspruch genommen werden kann.
Am besten lassen Sie als Gruppe von drei Existenzgründern sich individuell zu Ihren praktischen und wirtschaftlichen Zielvorstellungen entweder in einem Notariat, das auf Konzernrecht spezialisiert ist, oder in einer Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht beraten.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
Mai 2021