Antwort
Bitte beachten Sie zunächst grundsätzlich:
Wenn Sie ein Einzelunternehmen betreiben, welches nicht im Handelsregister eingetragen ist, so müssen Sie immer mit Ihrem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen nach „Außen“ auftreten.
Dies ist dann auch der Name des Unternehmens, an den Sie noch die Bezeichnung der Tätigkeit beifügen dürfen - z.B. „Max Mustermann IT-Beratung“ oder „IT Service Max Mustermann“
Nach „Außen“ muss der Name des Unternehmens - und damit wer Inhaber ist - immer ersichtlich und erkennbar sein - wie z.B. auf Rechnungen, dem Ladenlokal etc.
Dabei ist es unerheblich, ob Sie ein oder zwei Ladenlokale haben - als Rechnungsanschrift zählt die Adresse, die Sie in Ihrer Gewerbeanmeldung angegeben haben.
Innerhalb Ihres Unternehmens dürfen Sie natürlich verschiedene Sparten, Marken oder Leistungen anbieten - wenn diese durch die bestehende Gewerbeanmeldung abgedeckt sind (ansonsten müssten Sie diese ergänzen bzw. erweitern).
Natürlich immer - wie vor ausgeführt - unter dem Namen des Unternehmens.
So könnten Sie z.B. Ihre angebotenen Leistungen auch auf zwei Ladenlokale durchweg „aufteilen“ - z.B. in einen „Mobil-Shop“ und einen „IT-Shop“.
Allerdings sollten Sie dann darauf achten, dass bei beiden Ladenlokalen von außen erkennbar ist, dass das Unternehmen die z.B. „IT Service Max Mustermann“ ist - z.B. auf einem Schild mit den Öffnungszeiten.
Wenn Sie werblich nach außen auftreten, dann empfehlen wir Ihnen auch, dies gesamt unter z.B. „IT Service Max Mustermann“ zu machen - dann aufgeteilt z.B. in „Mobilangebote“ und „IT Angebote“ - ggf. dann mit dem Hinweis den „Mobil-Shop“ in der „Musterstr.1“ zu besuchen und den „IT-Shop“ in der „Musterstr. 2“
Auf jeden Fall stellt das v.g. die kostengünstigste und einfachste Lösung dar.
So bleibt die mobile Sparte in Ihrem Unternehmen bestehen. Evtl. ist zu überlegen, in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle für diese Sparte einzurichten - besprechen Sie dies mit Ihrem Steuerberater.
Eine Kostenstellenrechnung kann zudem hilfreich sein, wenn Sie - oder Ihre Töchter - die mobile Sparte im Nachgang doch noch als ein separates Unternehmen führen möchten.
Unter dem Aspekt, dass Sie in absehbarer Zeit die Nachfolge angehen möchten, kann es durchweg sinnvoll sein, über eine Rechtsformänderung bzw. zu mindestens eine Handelsregistereintragung, nachzudenken.
Denn ein Einzelunternehmen kann durch den Personenbezug des Inhabers nicht ohne weiteres übergeben werden. Sprechen Sie hier frühzeitig mit Ihrem Steuerberater und lassen Sie sich entsprechend beraten.
Auch ein Rechtsformwechsel - z.B. in eine GmbH als Kapitalgesellschaft - ist nicht einfach so machbar. Hier sind entsprechende Formalien zu erfüllen und es entsteht ein höherer Aufwand und höhere Kosten.
Lassen Sie sich auch hier von Ihrem Steuerberater umfangreich beraten.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Juli 2019
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