Antwort
Als Einzelunternehmen treten Sie am Markt nicht unter dem Fantasienamen, sondern mit Ihrem bürgerlichen Namen auf. Dabei ist anerkannt, dass Sie Ihren Namen mit einem Fantasienamen verwenden können, um sich noch besser von anderen Wettbewerbern abzuheben.
Erforderlich ist dabei, dass der Fantasiename in Verbindung mit Ihrem richtigen Namen verwendet wird. Wenn nun auf dem Brief oben der Fantasiename und unten der vollständige Name mit Adresse steht, so dürfte diesen Anforderungen genüge getan sein. Denn dann ist aus der Gestaltung ersichtlich, wer tatsächlich das Einzelunternehmen führt.
Bei anderen Geschäftsunterlagen würde ich dann aber wieder Phantasiename und bürgerlichen Namen in einem engen Zusammenhang verwenden, so beispielsweise auf der Visitenkarte.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2019
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