Antwort
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Geschäftsverkehr meint Korrespondenz, Rechnungen, Homepage usw. Bei Freiberuflern - also wohl auch bei Ihnen - entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Vornamens. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen. Beachten Sie im Folgenden bitte besonders die Ausführungen zum Unterschied zwischen Kleingewerbe und freiem Beruf!
Hinzufügen dürfen Sie im Gewerbe wie im freien Beruf Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben. Phantasienamen sind ebenfalls zusätzlich erlaubt. Darüber hinaus können Sie ein Logo verwenden. Namenszusätze dürfen nicht irreführend sein. So dürfen Sie nicht den Namenszusatz eines anderen, branchengleichen Unternehmens führen. Recherchen zu bestehenden Unternehmen können Sie in Branchenverzeichnissen durchführen. Im Internet finden sich unterschiedliche Anbieter für Marken- und Firmenrecherchen, nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für Logos.
Wenn Sie eine zusätzliche Berufs- oder Branchenbezeichnung angeben, sollten Sie darauf achten, dass diese Benennung einer freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Damit vermeiden Sie zunächst unangenehme Fragen des Finanzamtes. Entscheidend ist natürlich Ihre Dienstleistung und dabei sollten Sie unbedingt auch an das Marketing denken: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen.
Sie geben den Eintrag im Gewerbeschein mit „Verfassen von Texten“ an. Möglicherweise ist die Zuordnung zu den freien Berufen nicht hinreichend geprüft. Dies wäre in Form einer journalistischen oder auch einer schriftstellerischen Tätigkeit möglich. Als Journalist gilt dabei, wer Sachverhalte in eigene Worte fasst und mit seinen Werken Urheberrechte erlangt und verwertet. Dabei sind durch Urheberrecht Werke geschützt, die „persönliche geistige Schöpfungen“ sind. Die Bestimmungen des Urheberrechts gelten auch für alle neuen Medien. Somit sind Sie auch als Online-Journalist freiberuflich tätig. Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen (BFH v. 25.04.2002).
Sollten Sie diese Voraussetzungen erfüllen, so wäre ein Kleingewerbe für Sie nicht das Richtige, wohl aber ein Kleinunternehmen. Was damit gemeint ist, verdeutlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Ein Gewerbe kann mit der Begründung einer „irrtümlichen Anmeldung“ storniert werden. Wichtiger ist die Einkommensteuererklärung, wo zwischen Einkünften aus Gewerbe und Selbstständigkeit (= freiberuflich) unterschieden wird. Die korrekte Anzeige der Dienstleistung beim Finanzamt ist für Sie besonders wichtig. Für ein freiberufliches Einzelunternehmen müssen Sie lediglich eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen und ihre Selbständigkeit dort anzeigen.
Eine Änderung der Unternehmensbezeichnung (ohne Eintrag im Handelsregister haben Sie im Sinne des Handelsrechts keine Firma) ist nur zu empfehlen, wenn es sich nicht vermeiden lässt, also beispielsweise bei einem Rechtsformwechsel. Eine vorläufige Bezeichnung können Sie ändern. Als Freiberufler sollten Sie diese Änderung dem Finanzamt mitteilen. Detaillierte Informationen zur Einzelunternehmung und anderen Rechtsformen finden Sie beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Rechtsformen/Einzelunternehmen/inhalt.html
Das BMWi informiert auch zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2017
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