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Ortsangabe im Unternehmensnamen aufführen?

Frage

Ich möchte eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Neben einem „Phantasienamen“ möchte ich noch aber den Zusatz der Stadt mit einbeziehen, um deutlich zu machen, dass ich regional tätig sein werde. Gibt es da ein Problem oder kann ich dies ohne Bedenken machen und das Ganze auch in mein Logo mit einbeziehen?

Antwort

In der Kurzfassung lautet meine Antwort wie folgt: Ortsangaben in der Unternehmensbezeichnung sind zulässig, wenn tatsächlich ein Bezug zu dieser Region besteht.

Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass „die Verkehrsauffassung in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich einen Hinweis auf den Sitz der Firma, den geographischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte sieht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. August 2011 - 2 W 77/11; OLG München, Beschluss vom 28. April 2010 - 31 Wx 117/09, OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 8 W 425/02). Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens nahelegt, verbinde der angesprochene Verkehr mit der Gebiets- oder Ortsangabe lediglich den Hinweis auf eine Tätigkeit oder einen Sitz in dem so beschriebenen Gebiet. Der dazu nötige reale Bezug liege vor, denn es genüge, wenn in der Firma eine Stadt angegeben wird und sich der Sitz des Unternehmens zumindest in deren engeren Wirtschaftsgebiet befindet. Allein die Voranstellung dieser Ortsangabe impliziere keine besondere Marktstellung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2008 - 4 U 63/08).“

Beachten Sie bitte: Als freiberuflicher Einzelunternehmer führen Sie lediglich eine Unternehmensbezeichnung (Geschäftsbezeichnung). Denn: Die „Firma“ ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. Diese Feststellung dient lediglich der Klärung der Statusfrage, sie ändert nichts an den Aussagen zu Ihrer Namenswahl. Die oben zitierte Rechtsprechung zur Firma gilt also auch für ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen. Ebenso ist die Einbeziehung in das Logo unter den genannten Voraussetzungen unbedenklich.

Sie sollten sich noch vergewissern, dass der von Ihnen gewählte Name nicht bereits vergeben ist und Sie keine Namensrechte verletzen. Gleiches gilt für Ihre Internet-Adresse. Zudem empfehle ich Ihnen, bei der für Ihre Stadt zuständigen Industrie- und Handelskammer anzufragen, ob es dort bestimmte Richtlinien gibt, die Ihrer Unternehmensbezeichnung entgegenstehen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Zum Unternehmensnamen finden Sie weitere Informationen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.

Informationen zum Schutz von Namensrechten bei Unternehmen finden Sie ebenfalls beim BMWi unter www.existenzgruender.de.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2017

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