Antwort
Sie sind wie jeder andere Verkäufer auch aus dem Kaufvertrag verpflichtet, im Falle eines Mangels der Kaufsache - etwa einem Fehldruck - Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Dabei dürften insbesondere Minderungs- und Nachlieferungsansprüche relevant werden.
Als Schriftstellerin üben Sie einen sog. „freien Beruf“ aus, daher müssen Sie beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen eine Geschäftsbezeichnung wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da Sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Auf Rechnungen müssen Sie daher ebenfalls Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.
Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung ausgestalten, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Sie sollten daher überprüfen, z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen. Diese sind leider nicht immer günstig zu haben.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Februar 2018
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