Antwort
zu der Gestaltung des Logos:
Die Gestaltung eines „Logos“ bleibt Ihnen grundsätzlich frei überlassen. Denn dieses dient nur als einprägsame grafische Ergänzung zu Ihrem Geschäftsauftritt. So muss dieses als bildliche Darstellung nicht einmal Worte enthalten. Je nach grafischer Gestaltung könnten jedoch Schutzrechte von Dritten verletzt werden. Sie sollten daher hinsichtlich aller Bild- und Wortbestandteile des „Logos“ umfassend prüfen, ob inhaltlich ähnliche oder gar identische grafische Darstellungen und Wortschöpfungen existieren, für die Dritte Schutzrechte angemeldet haben. Ein erster - aber nicht ausreichender - Schritt wäre dabei beispielsweise eine Markenrecherche beim DPMA.
Zu der Geschäftsbezeichnung:
Bei dem Betrieb einer GbR müssen Sie beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen eine Geschäftsbezeichnung wählen.
Dabei bleibt die Ausgestaltung weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass diese keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze (wie z.B. e.K.) enthält oder anderweitig irreführend ist.
Bezüglich der gewünschten Geschäftsbezeichnung sollten Sie zunächst abklären, ob diese eventuell bestehende Rechte Dritter verletzt. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.
Was den Ortszusatz in der Geschäftsbezeichnung angeht, so ist zunächst beachtlich, dass keine Bezeichnung gewählt werden darf, die geeignet ist, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände des Geschäftsbetriebs zu täuschen. Ihr Betrieb muss daher eine Organisation aufweisen, die dem Namen entspricht. Wenn Sie nur in einem Stadtteil tätig wären, so wäre der von Ihnen gewünschte Städtename zu weit gegriffen. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollten Sie den auf die Rechtsform verweisenden Zusatz „GbR“ in die Geschäftsbezeichnung mit aufnehmen.
Die Angabe der Gesellschafternamen im Geschäftsverkehr
Falls die Geschäftsbezeichnung der GbR - wie in Ihrem Beispiel - nicht auf die Namen ihrer Gesellschafter schließen lässt, ist es schon aus Identifikationsgründen zu empfehlen, dass Sie im Geschäftsverkehr auch die Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine Geschäftsadresse nennen. Denn die GbR ist in keinem öffentlichen (Handels-)Register eingetragen, so dass Dritte nicht ermitteln können, wer hinter dem anonymisierten Namen steckt und auch entsprechend nicht wer Gesellschafter des Unternehmens ist.
Hinweis zu der Gesellschaftsform
Mangels hinreichender Informationen über Ihr Unternehmen abschließend noch der Hinweis, dass es sich unter Umständen bei Ihrer Personalvermittlung um eine andere Gesellschaftsform als die der GbR handeln könnte.
Beispielsweise wandelt sich eine GbR automatisch in die Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), falls Art oder Umfang der Tätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Für eine solche OHG würden die schärferen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten, die unter anderem eine verpflichtende Eintragung im Handelsregister vorsehen.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Juni 2018
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