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23.09.2014 -

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Einleitung

Wenn Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammenschließen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft.

Junge Leute arbeiten in einem großen Büro an Computern.

Die GbR entsteht also praktisch "von allein", sobald sich zwei oder mehrere Personen zusammentun und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das ist vielen Gründerinnen und Gründern nicht bewusst. Solange sich das Gründungsteam nur intern über die Planung seines zukünftigen Start-ups beschäftigt, ist die Tatsache, dass es damit bereits eine GbR bildet, nicht weiter von Belang. Anders sieht die Sache aus, wenn erste Kontakte zu potenziellen Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern aufgenommen und daraus Verpflichtungen entstehen. Im Zweifelsfall haftet dann jeder der Gründer für Schulden oder Versäumnisse seines/seiner Gründungspartner.

Einfache Partnerschaft

  • Die GbR ist ideal für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften).
  • Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist ausreichend. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings empfehlenswert
  • Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben.
  • Die GbR gehört zu den Personengesellschaften, d.h. ihre Gesellschafter haften jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z.B. Steuerschulden). Im Gesellschaftervertrag (Innenverhältnis) können sie Sonderregeln vereinbaren.

Hinweis: Grundsätzlich wird die GbR "automatisch" zur OHG, wenn durch die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betrieben wird. Ein Handelsgewerbe in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Gründung

Eine GbR oder BGB-Gesellschaft kann von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Der GbR-Gesellschaftsvertrag wird schriftlich oder mündlich geschlossen. Vorlagen für schriftliche GbR-Verträge bieten beispielsweise die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern auf ihren Internetseiten. Diese Vorlagen sollten Ihnen allerdings nur zur Orientierung dienen. Ziehen Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt oder Notar hinzu, um den GbR-Gesellschaftsvertrag Ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Legen Sie beispielsweise fest, welche Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen, welche von den jeweiligen Gesellschaftern alleinverantwortlich getragen werden, wie hoch die monatlichen Privatentnahmen sein dürfen usw. Vermeiden Sie mögliche zukünftige Konflikte oder Rechtsstreitigkeiten, indem Sie klare Regelungen in Ihrem Gesellschaftervertrag festlegen.

Anmeldung

Eine GbR wird nicht im Handelsregister eingetragen. Handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, muss sich jeder Gesellschafter beim Gewerbeamt anmelden. Darüber hinaus müssen sie innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung bzw. Aufnahme ihrer Tätigkeit den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an ihr Finanzamt übermitteln. Letzteres gilt auch für freiberuflich tätige Gründerinnen und Gründer. Sie brauchen sich allerdings nicht beim Gewerbeamt anzumelden.

Unternehmensbezeichnung

Kleingewerbetreibende können eine Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitsbezeichnung für ihr Geschäft führen. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen allerdings, stets mit dem Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Geschäftsverkehr (auf Briefen, Rechnungen, im Impressum o.ä.) muss in jedem Fall neben der Geschäftsbezeichnung oder am Seitenende der Vor- und Nachname und eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Bei Kommunikation und Handel im Internet sind zudem das Telemediengesetz TMG § 5 und TMG § 6 zu beachten.

Beispiele:

  • Peter Müller und Michael Meier, Service rund ums Haus, GbR
  • Susanne Klar, Ernst Schulz, Petra Dunkel, Sport-Fitness-Wellness, GbR
  • Klara Meister und Sabine Kurz Sunshine, GbR

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen liegt gemeinschaftlich in den Händen aller Gesellschafter. Zur Geschäftsführung gehören beispielsweise die Buchführung bzw. Kontrolle der Buchführung, die Korrespondenz, die Kontrolle der Arbeitsprozesse. Die Vertretung nach außen bezieht sich auf den Abschluss von Verträgen (z.B. Kauf-, Leistungs-, Lieferverträge) mit Dritten. Um Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Im Gesellschaftervertrag können Geschäftsführung und Vertretung allerdings eingeschränkt bzw. aufgeteilt werden.

Haftung

Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haften das Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter daher unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann er von den anderen Gesellschaftern anteilig Ausgleich verlangen. Abweichende Vereinbarungen können im Gesellschaftervertrag festgelegt werden. Diese haben allerdings keine Auswirkungen auf Dritte. Wurde keine vertragliche Regelung getroffen, haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nur möglich, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich.

Steuern

Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, muss die GbR Gewerbesteuer entrichten. Eine Freiberufler-GbR ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

Jeder der Gesellschafter (natürliche Personen) ist einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der Einkommensteuer orientiert sich am Gewinnanteil, der nach einheitlicher und gesonderter Feststellung jedem Gesellschafter zugeordnet wird.

Für Lieferungen und Leistungen muss die GbR entweder 19 Prozent Umsatzsteuer oder den ermäßigten Satz von 7 Prozent abführen.

GbR in andere Rechtsform umwandeln

Wer seine GbR zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder eine andere Rechtsform umwandeln möchte, muss dabei die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes beachten. Anderenfalls besteht das Risiko hoher Steuernachzahlungen. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrem Notar und/oder Steuerberater.

Rechtsformen vergleichen

Welche Rechtsform für Sie geeignet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidungshilfe erhalten Sie auf der Seite Rechtsformen auf einen Blick sowie anhand der Übersicht: Rechtsformen (PDF, 547  KB).

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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