Antwort
Um Ihre Fragen beantworten zu können, wäre es erforderlich, Ihren Geschäftsbetrieb etwas genauer anzusehen.
Für die Verkäufe an Geschäfte dürfte es ausreichend sein, „normale“ Kaufverträge abzuschließen.
Beim Onlineverkauf kommt es für die Vertragsgestaltung darauf an, ob Sie zum Beispiel über Ihren eigenen Shop oder über eBay, Amazon etc. verkaufen. Beim eigenen Shop müssten Sie z.B. die Vorgaben des Fernabsatzrechtes einhalten. Diese Voraussetzungen hier aufzuzählen, ist leider nicht möglich. Ein wichtiger Punkt ist allerdings, dass Sie den Käufern ihr gesetzliches Widerrufsrecht einräumen.
Vermutlich müssen Sie die Teile auch kennzeichnen. Für Textilerzeugnisse besteht eine Kennzeichnungspflicht. Bei kennzeichnungspflichten Produkten muss die Etikettierung und Kennzeichnung dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und - im Falle eines Etiketts - fest angebracht sein. Das Etikett bzw. die Kennzeichnung muss unter anderem die Zusammensetzung des Stoffes enthalten.
Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
August 2018
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