Antwort
„Tätowiererin“ und „Tätowierer“ ist in Deutschland bis heute (2/2021) kein staatlich anerkannter Beruf und es gibt deswegen in Deutschland bislang auch keine staatlich anerkannte Berufsausbildung mit Berufsabschluss. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und - weil Sie ja von Österreich aus tätig sein wollen - das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) haben Informationen auf ihren Webseiten zu den rechtlichen Voraussetzungen vor allem zu den Tätowier-Mitteln veröffentlicht, die beachtet werden müssen. Auch der Bundesverband Tattoo e.V. als eingetragener Verein steht für Fragen aller Art Tätowierern und Tätowiererinnen zur Verfügung, so dass Sie dort einen guten Überblick über die zentralen Bestimmungen und aktuelle Diskussionsthemen finden.
Nachfolgend einige Links.
Um die Tätigkeit in Deutschland ausüben zu können, benötigen Sie einen Gewerbeschein und eine Geschäftsadresse/einen Sitz in Deutschland für das Gewerbe, auch wenn Sie ein Reisegewerbe in Deutschland durchführen möchten. Das bedeutet, dass Sie zwar nicht ein Studio oder eine feste Niederlassung für Ihren Kundenverkehr benötigen, aber zumindest eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland, unter der Sie Post von den Behörden, Kunden, Versicherungen, Geschäftspartnern etc. und auch Ladungen von Gerichten etc. empfangen können und erreichbar sind. Auch z.B. im Impressum Ihrer Webseite, wenn Sie eine gewerbliche Webseite betreiben möchten, sind solche Angaben für das Gewerbe vorgeschrieben.
Außerdem haben Sie Ihre Steuererklärungen an der Geschäftsadresse/dem Sitz des Gewerbes in Deutschland abzugeben. Viele Tätowierer/-innen schließen sich in der Anfangsphase einem Tattoo-Studio mit festem Standort an, nehmen dort den Sitz für ihr Gewerbe und können dann von dort aus auch in mobiler Form das Gewerbe ausüben. Die Tätigkeit ist auch mit dem Gesundheitsamt am Sitz des Gewerbes abzustimmen, damit sichergestellt ist, dass die Einhaltung von höchsten Hygienestandards beachtet wird und keine Gesundheitsgefahr von der Tätigkeit in der beabsichtigten Ausübung ausgeht. Je nach deutschem Bundesland gibt es unterschiedliche Anforderungen, z.T. muss die Teilnahme an Hygieneschulungen nachgewiesen werden und/oder es ist beispielsweise vorgeschrieben, einen Impfpass mit gültiger Hepatitis-B- und Tetanusimpfung vorzulegen. Dies klären Sie dann am besten mit den Gesundheitsämtern der deutschen Bundesländer, in denen Sie Ihr Reisegewerbe ausüben möchten.
Wichtig ist im Vorfeld der Tätowier-Arbeiten eine gründliche Aufklärung und Beratung der Kunden über mögliche gesundheitliche Komplikationen und ästhetische Risiken.
Sehr zu empfehlen ist eine Vermögenshaftpflichtversicherung für die Berufsausübung in Deutschland, damit Sie für Fälle wie allergische Schocks, Blutvergiftung ggfs. mit Todesfolge, schwere Narbenbildungen o.ä. einen werthaltigen Versicherungsschutz haben und Schmerzensgeld-, Krankenbehandlungs- und/oder Schadensersatzzahlungen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen möglichst nicht aus Ihrem Privatvermögen leisten müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten, auch Fragen der Besteuerung der Tätigkeit in Deutschland und in Österreich als Ihrem Wohnsitzland, wenden Sie sich am besten an eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf deutsches und österreichisches Gewerberecht und Steuerrecht spezialisiert ist.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Februar 2021
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