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Befreiung von der Buchführungspflicht?

Frage

Ist § 242 HGB Abs. 4 so zu interpretieren, dass ich als Einzelunternehmerin, die als „Kann-Kauffrau" gilt, auch nach der Gründung meines Unternehmens aber noch im Gründungsjahr einen freiwilligen Eintrag als e.K. im Handelsregister vornehmen lassen und danach die Regelungen zur Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute für mich beanspruchen kann, sofern die Umsatzschwelle von 60.000 Euro nicht überschritten wird?

Antwort

Die handelsrechtliche Befreiung der Buchführungspflicht ist in § 241 a HGB geregelt. Hiernach sind Sie nicht zur Buchführung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro (nicht 60.000 Euro !) bzw. der Jahresüberschuss nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Analog wendet das Steuerrecht die Werte ebenfalls in § 141 AO an.

Allerdings sind die steuerlichen Aufzeichnungspflichten zu beachten, die eine ordnungsgemäße Buchführung verlangen können.

Quelle:
Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf

Stand:
Juni 2020

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