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Import – Steuern

Einleitung

Beim Import von Waren oder Leistungen sollten vor allem Kleinunternehmer überlegen, ob sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen sollen.

Beim Handel innerhalb der Europäischen Union spielt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz: USt-IdNr., eine entscheidende Rolle. Sie hat nichts mit der Steuernummer zu tun, die Ihnen als Gründerin oder Gründer vom Finanzamt erteilt wird. Zuständig ist vielmehr das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Waren oder Leistungen aus einem EU-Mitgliedsland beziehen

Beispiel: Ein niederländisches Unternehmen liefert Fahrradteile an ein Unternehmen in Deutschland. Das Unternehmen in Deutschland erhält mit der Lieferung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Da der Bezug von Waren aus einem anderen EU-Land für den Empfänger steuerpflichtig ist - man spricht von der so genannten Erwerbsbesteuerung -, muss es auf den Nettobetrag den deutschen Regelsteuersatz von 19 Prozent anwenden und als Erwerbssteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Den Betrag kann das Unternehmen als Vorsteuer geltend machen.

Kleinunternehmen

Kleinunternehmer, die die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt, sie weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus, sie können aber auch keine
Vorsteuer steuerlich geltend machen. Für unternehmerische Aktivitäten innerhalb Deutschlands ist der Fall damit erledigt. Kleinunternehmen, können aber auch EU-weit tätig sein, beispielsweise als Betreiber von Online-Shops. In dem Fall kann
es für sie sinnvoll sein, eine USt-IdNr. zu beantragen. Vor allem dann, wenn sie Waren aus einem der EU-Mitgliedsländer beziehen, dessen Umsatzsteuersatz höher
ist als der deutsche (7 bzw. 19%). Zum Vergleich: Schweden hat einen Umsatzsteuersatz von 25 Prozent, der ermäßigte Satz liegt bei 12 Prozent. In Polen liegt der Umsatzsteuersatz bei 23 Prozent.

Beispiel: Ein Kleinunternehmer in Deutschland bezieht Waren aus Polen.

Variante 1: Er besitzt keine USt-IdNr. und wird von seinem polnischen Lieferanten daher wie eine Privatperson behandelt. Das heißt, er erhält eine Rechnung, die mit einem polnischen Regelsteuersatz von 23 Prozent ausgewiesen ist. Der Kleinunternehmer in Deutschland muss den kompletten Rechnungsbetrag bezahlen. Die gezahlte Umsatzsteuer kann er nicht als Vorsteuer geltend machen, da er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Variante 2: Er besitzt eine USt-IdNr. In diesem Fall erhält er von seinem polnischen Lieferanten eine steuerfreie Rechnung, die nur den Nettobetrag ausweist. Diesen Betrag zahlt er an den Lieferanten. Darüber hinaus muss er auf den Nettobetrag den vergleichsweise geringen deutschen Steuersatz von 19 Prozent anwenden und an sein zuständiges Finanzamt in Deutschland abführen. Da er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann er auch in diesem Fall
keine Vorsteuer geltend machen, dennoch zahlt er insgesamt weniger als bei Variante 1. Dort muss er den Nettobetrag plus der vergleichsweise höheren polnischen Umsatzsteuer an den Lieferanten bezahlen.

Kleinunternehmen, die die USt-IdNr. nutzen, entscheiden sich damit zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung (Umsatzsteuerpflicht beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und Dienstleistungen). An diese Entscheidung sind sie zwei Jahre gebunden.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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