Für Unternehmen, die Flüchtlingen eine Beschäftigung anbieten wollen, ist wichtig zu wissen, welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie jeweils besitzen.
Asylberechtigte
Dabei handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) und haben damit uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Asylbewerber und Geduldete
Asylbewerber besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Das bedeutet, über den Asylantrag wurde noch nicht entschieden. Für sie gilt eine Wartefrist von drei Monaten, bevor sie eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Bei Flüchtlingen mit einer Duldung steht die Entscheidung bereits fest. Sie erhalten kein Asyl in Deutschland. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Sie werden aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben. Auch für sie gilt die Wartefrist von drei Monaten.
Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen. Den Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis muss der Asylbewerber bzw. Flüchtling mit Duldung bei der Ausländerbehörde stellen. Der Antrag muss vor allem eine Beschreibung des konkreten Beschäftigungsangebots und die Höhe des Verdienstes enthalten. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Voraussetzung für die Erlaubnis ist „grünes Licht“ der Bundesagentur für Arbeit nach einer Vorrangprüfung und Beschäftigungsbedingungsprüfung.
Was heißt Vorrangprüfung?
Wenn sich ein Asylbewerber oder Geduldeter um einen Arbeitsplatz bewirbt, prüft die Arbeitsagentur, ob deutsche Arbeitnehmer, Staatsangehörige aus EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder andere Ausländer, die deutschen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, für die Stelle zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls vermittelt die Arbeitsagentur zunächst „bevorrechtigte“ Arbeitslose. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft nachweisen kann, dass diese nicht für die Stelle geeignet sind, stimmt die Arbeitsagentur der Beschäftigung des Asylbewerbers oder Geduldeten zu. Sie informiert die Ausländerbehörde, die dann eine Arbeitserlaubnis erteilt. Gesetzlich geregelt ist die Vorrangprüfung in Aufenthaltsgesetz § 39.
Die Vorrangprüfung ist nicht erforderlich für
- Asylbewerber und Geduldete, die einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Ausbildungsabschluss in einem Mangelberuf haben. Diese Mangelberufe oder Engpassberufe sind in der sogenannten Positivliste der Bundesagentur für Arbeit zusammengefasst. Beispiele: Berufe in der Elektrotechnik, Softwareentwicklung, Gesundheits- und Krankenpflege . Dies gilt nicht für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten".
- Hochschulabsolventen, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU in einem Mangelberuf erfüllen. Dazu gehören eine abgeschlossene Ausbildung, ein fester Arbeitsvertrag und ein Mindestbruttoeinkommen. Hochqualifizierte Fachkräfte und Akademiker aus Drittstaaten außerhalb der EU können die Blaue Karte EU als vereinfachte befristete Arbeitsgenehmigung beantragen. Den Antrag müssen sie bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
- eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
- Asylbewerber und Geduldete nach einem Aufenthalt von 15 Monaten in Deutschland.
Zeitarbeit (Leiharbeit)
Asylbewerber und Geduldete dürfen grundsätzlich nach drei Monaten mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen aufnehmen, wenn die Arbeitsagentur für die Beschäftigung auf eine Vorrangprüfung verzichtet und lediglich die Beschäftigungsbedingungsprüfung durchführt. Das gilt zum Beispiel für Hochschulabsolventen, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU in einem Mangelberuf erfüllen (z.B. Ingenieure) oder für Fachkräfte in einem Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit.
Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber und Geduldete in der Zeitarbeitsbranche ohne weitere Einschränkungen beschäftigt werden, unabhängig von Art der Arbeit und beruflicher Qualifikation. Diese Regelungen gelten nicht für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten".
Was heißt Beschäftigungsbedingungsprüfung?
Arbeitgeber müssen der Bundesagentur für Arbeit nachweisen, dass sie Stellenbewerber nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigen werden als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (Arbeitszeit, Verdienst).
Asylbewerber und Geduldete ausbilden
Asylbewerber, die eine betriebliche Ausbildung absolvieren möchten, können diese nach einer Wartefrist von drei Monaten aufnehmen. Hierzu ist die Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Den Antrag muss der Asylbewerber stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag zu Bewilligung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Geduldete können ab dem ersten Tag nach Erteilung der Duldung eine betriebliche Ausbildung aufnehmen. Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten" dürfen auf unbefristete Zeit keine Arbeit oder betriebliche Ausbildung aufnehmen.
Die Bundesagentur für Arbeit berät Unternehmen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder ausbilden möchten.