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21.06.2017 -

Insolvenz- und Einlagensicherung

Einleitung

Die Beteiligung am Kapital eines Unternehmens ist für die Beschäftigten nicht ohne finanzielles Risiko. Im Fall einer Insolvenz des arbeitgebenden Unternehmens kann unter Umständen gar ein "doppeltes Risiko" - Verlust des Arbeitsplatzes und des im Unternehmen investierten Vermögens - eintreten.

Um die Beschäftigten vor Verlust ihrer Einlagen zu schützen, sehen die Regelungen des Gesetzes über das Kreditwesen vor: Bei Beteiligungsangeboten von Unternehmen an seine Beschäftigten (z.B. als Darlehen, stille Beteiligungen oder Genussrechte) dürfen vertragliche Ausgestaltungen, die für die Beschäftigten einen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals (oder Teile hiervon) vorsehen, nicht gegen den Erlaubnisvorbehalt für das Einlagengeschäft nach Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1, Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und insbesondere auch nicht gegen das Werksparkassenverbot nach Paragraf 3 Nummer 1 des Gesetzes über das Kreditwesen verstoßen.

Ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft liegt vor, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Unternehmen nimmt von seinen Beschäftigten Gelder an ("Annahme fremder Gelder").
    Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Beschäftigten dem Unternehmen diese Gelder mittels Eigenleistung (z.B. Entgeltumwandlung, privates Vermögen) oder in Form von vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (Bestandteil des Arbeitsentgelts) zur Verfügung stellen.
    Eine Annahme fremder Gelder liegt jedoch nicht vor, wenn das Unternehmen beispielsweise eine besondere, nicht in den bestehenden Lohn- und Gehaltsvereinbarungen enthaltene Erfolgsbeteiligung an die Beschäftigten nicht auszahlt, sondern stattdessen direkt in eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung umwandelt, ohne dass dem Beschäftigten vor Ablauf des Beteiligungszeitraums ein Auszahlungsanspruch zusteht. Diese dem Beschäftigen nicht regelmäßig zufließenden Gelder verbleiben in diesem Fall im Unternehmen und werden investiv verwendet.
  2. Das Unternehmen nimmt von seinen Betriebsangehörigen unbedingt rückzahlbare Gelder an.
    "Unbedingt rückzahlbar" sind Gelder, wenn ein vertraglicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht und die Rückzahlung nicht vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängig ist.

Liegen beide Voraussetzungen vor, kann das Einlagengeschäft und damit auch das Vorliegen einer Werksparkasse jedoch ausgeschlossen werden, wenn für die Kapitalleistung des Betriebsangehörigen, für die ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung besteht, eine bestimmte Sicherheit bestellt wird. Als Sicherheit kommen z.B. eine Bankbürgschaft oder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine im Inland belegene Immobiliarsicherheit in Frage.

Bei Fragen zu Einzelheiten der Ausgestaltung der Sicherheit können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Abteilung Q3 wenden.

Regelungen zur Insolvenzsicherung enthält auch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz. Diese gelten in Ergänzung zum Gesetz über das Kreditwesen:

  • Entscheidet sich das Unternehmen für das Mitarbeiterdarlehen oder die Namensschuldverschreibung als Beteiligungsform, ist eine Insolvenzsicherung zwingend erforderlich, damit die Beschäftigten die staatlichen Fördermöglichkeiten (Arbeitnehmer-Sparzulage bei Einsatz von vermögenswirksamen Leistungen bzw. Steuer- und Abgabenvergünstigung) in Anspruch nehmen können (siehe Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und k des Fünften Vermögensbildungsgesetzes). Einzige Ausnahme: Die Insolvenzsicherung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein inländisches Kreditinstitut handelt.
  • Aber auch bei allen anderen Formen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung hat das Unternehmen in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten Vorkehrungen zu treffen, um angelegte vermögenswirksame Leistungen im Insolvenzfall abzusichern - zumindest während der sechsjährigen gesetzlichen Anlagefrist; erst mit deren Ablauf wird die Arbeitnehmersparzulage ausgezahlt (Paragraf 2 Absatz 5a des Fünften Vermögensbildungsgesetzes).

Zur besseren Verdeutlichung hier ein Gesamtüberblick:

Schaubild Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Insolvenz- und Einlagensicherung
Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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