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17.09.2014 -

Arbeitsvertrag

Einleitung

Als Arbeitgeber können Sie grundsätzlich frei entscheiden, mit wem und unter welchen Bedingungen Sie einen Arbeitsvertrag abschließen. Allerdings müssen Sie geltende Tarifverträge und gesetzliche Bestimmungen beachten.

Tarifverträge gelten

  • für Arbeitnehmer, die Mitglieder einer tarifschließenden Gewerkschaft sind
  • für Arbeitgeber, deren Arbeitgeberverband Tarifverträge vereinbart hat
  • für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht den tarifschließenden Verbänden angehören, für die aber Tarifverträge gelten, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Informieren Sie sich daher, inwieweit es für Ihren Betrieb bzw. Ihre Branche einen für verbindlich erklärten Tarifvertrag gibt. Tarifverträge legen in der Regel Mindestvoraussetzungen für die Einstellung und Arbeitsverträge von Mitarbeitern fest. Das bedeutet: Der zukünftige Arbeitgeber darf diese Vertragsbedingungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers ändern. Zu Gunsten des Arbeitnehmers ist dies jedoch jederzeit möglich.

Vertragsinhalte

Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag formfrei. Auch ein mündlicher oder stillschweigend vereinbarter Vertrag gilt, sofern nicht im zuständigen Tarifvertrag ausdrücklich die schriftliche Form vereinbart wurde. Trotzdem ist – schon zur Beweiserleichterung und um Missverständnisse zu vermeiden – die Schriftform zu empfehlen. Eine Übersicht dazu, was in einen Arbeitsvertrag gehört, finden Sie in der GründerZeiten Nr. 15: Personal (PDF, 665  KB).

Mindestlohn beachten

Der allgemeine gesetzliche Mindeststundenlohn beträgt 9,82 Euro brutto je Stunde (2022). Zum 1. Juli 2022 erhöht er sich auf 10,45 Euro, zum 1. Oktober 2022 dann auf 12 Euro. Er gilt ohne Ausnahmen für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt. Dies gilt auch für Minijobber und ausländische Arbeitnehmer, sofern diese Arbeitsleistungen in Deutschland erbringen.

Mit dem Mindestlohn sind für Arbeitgeber in bestimmten Branchen Aufzeichnungspflichten verbunden (siehe § 17 MiLoG). Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen generell, unabhängig von der Branche, deren Arbeitszeiten aufzeichnen (Ausnahme: geringfügige Beschäftigte in Privathaushalten). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Sonder- und Ausnahmeregelungen. Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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