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19.09.2014 -

Prokura

Einleitung

Die Prokura ist die umfassendste Vertretungsvollmacht. Der Prokurist darf - fast - alle Rechtsgeschäfte vornehmen. Nach außen hin lenkt er die Geschicke des Unternehmens nahezu eigenmächtig.

In welchen Betrieben kann Prokura erteilt werden?

Die Prokura ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der „Betrieb eines Handelsgewerbes“ mit sich bringt. Darunter versteht man jeden Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Aber auch Kleingewerbetreibende, die auf eigenen Wunsch im Handelsregister eingetragen sind, können Prokura erteilen. Übrigens: Freiberufler können keine Prokura erteilen.

Welche Aufgaben darf der Prokurist übernehmen?

Der Prokurist ist mit Innenbefugnissen (z.B.: Kündigung von Mitarbeitern) ausgestattet und gehört zu den „leitenden Angestellten“. Damit unterliegt er grundsätzlich nicht der betrieblichen Mitbestimmung, kann also weder den Betriebsrat wählen noch zum Betriebsrat gewählt werden.

Je nach Stellung und Arbeitsvertrag ist der Prokurist befugt, Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen, Verträge für das Unternehmen zu schließen und auch über Sachen und Rechte zur Erfüllung dieser Verträge zu verfügen. Der Prokurist nimmt also Aufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens/Betriebs von Bedeutung sind.

Im Außenverhältnis kann die Vertretungsmacht des Prokuristen über die gesetzlichen Vertretungsbefugnisse nicht eingeschränkt werden. Er darf also alle Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit sie nicht den Betrieb als solchen betreffen. Dazu zählt beispielsweise der Verkauf des Betriebs oder wichtiger Bestandteile des Betriebs. Auch die Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks ist nicht erlaubt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wegen der weit reichenden Wirkung ist die Erteilung der Prokura an enge Voraussetzungen gebunden:

Die Prokura

  • muss vom Inhaber eines Handelsgewerbes persönlich erteilt werden.
  • muss ausdrücklich schriftlich oder mündlich erteilt werden.
  • muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Kann die Prokura eingeschränkt werden?

Oft wird vorsorglich nur Gesamtprokura eingeräumt, bei der der Prokurist nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder Geschäftsführer handeln kann.

Im Innenverhältnis kann der Unternehmer dem Prokuristen engere Grenzen setzen. Überschreitet er diese, haftet er hierfür.

Quelle: Rechtsanwalt Wolfgang H. Riederer, Eggesiecker und Partner, Köln

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