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Körperschaftsteuer

Einleitung

Die Körperschaftsteuer fällt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an. Zu den Kapitalgesellschaften die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) oder auch die AG.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) oder auch die AG. Erzielen diese Unternehmen einen Gewinn, kann dieser ausgeschüttet oder aber im Besitz der Gesellschaft bleiben. Alle Gewinne werden mit 15 Prozent besteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer.

Körperschaftsteuer ans Finanzamt abführen

Sie muss pro Vierteljahr an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt vorausgezahlt werden. Eine Jahresabrechnung erfolgt mit Ihrer Körperschaftsteuer-Erklärung nach Ablauf des Kalenderjahres. Die rechtliche Grundlage bildet das Körperschaftsteuergesetz.

„Verdeckte Gewinnausschüttungen“

Vorsicht bei überhöhten Zahlungen an Gesellschafter Ihres Unternehmens (z.B. Gehalt, Nutzungsvergütung, Sachleistung). Das Finanzamt könnte diese als so genannte verdeckte Gewinnausschüttungen bewerten. Zahlungen gelten als überhöht, wenn Sie nicht in gleicher Art und Höhe an einen Fremden geleistet worden wären. Diese Zahlungen kann das Finanzamt (teilweise) dem zu versteuernden Einkommen der Körperschaft zurechnen. Das erhöht Ihre Körperschaftsteuer.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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